Leitsatz

  1. Die Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücks ist auch dann nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn sie mit der Betriebsaufgabe zusammentrifft und hiermit zugleich eine zunächst bestehende Bebauungsabsicht aufgegeben wird. Soweit der Senat im Urteil vom 21.11.1989 (VIII R 19/85, BFH/NV 1990, S. 625) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.
  2. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn das Betriebsvermögen einer den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft – mit Ausnahme der Grundstücke des Umlaufvermögens – auf ein Schwesterunternehmen ausgelagert wird und im Anschluss hieran der Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil veräußert.
 

Sachverhalt

Die M-KG war bis zum Beginn des Streitjahres 1992 alleinige Kommanditistin der B-KG. Deren Zweck bestand in der Grundstückserschließung und -entwicklung sowie der Baubetreuung und -durchführung. Im Mai 1991 erwarb die B-KG zwei teilweise bebaute Grundstücke für rund 64,5 Mio. DM. Zum 15.1.1992 veräußerte die M-KG ihren Kommanditanteil an drei nicht zur M-Gruppe gehörende Erwerber. Entsprechend einer gegenüber den Erwerbern eingegangenen Verpflichtung übertrug die B-KG vom 1.1. bis 15.1.1992 – mit Ausnahme der als Umlaufvermögen ausgewiesenen erworbenen Grundstücke – ihren gesamten Geschäftsbetrieb unter Fortführung der bisherigen Buchwerte auf die S-KG, eine Schwestergesellschaft. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Verkauf des Anteils an der B-KG habe zu einem laufenden Gewinn geführt, da zu deren Gesamthandsvermögen im Veräußerungszeitpunkt lediglich die im Mai 1991 erworbenen Grundstücke gehört hätten. Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte die M-KG die Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG. FG und BFH wiesen die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH geht zwar zu Gunsten der M-KG davon aus, dass die Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs der B-KG auf die S-KG angesichts des Rückhalts der als wesentliche Betriebsgrundlagen zu qualifizierenden, im Mai 1991 erworbenen Grundstücke durch die S-KG mit einer Betriebsaufgabe verbunden war. Die Veräußerung des KG-Anteils ist jedoch als Veräußerung der Grundstücke zu werten und unterliegt damit nicht den Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG. Damit kann dahinstehen, ob in den auf die S-KG übertragenen Wirtschaftsgütern überhaupt von der M-KG aufzulösende stille Reserven ruhten.

Anlässlich einer Betriebsaufgabe erzielte Gewinne aus der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter sind nur dann Teil des begünstigten Betriebsaufgabegewinns, wenn sie "im Rahmen der Aufgabe des Betriebs" anfallen. Das Gesetz bringt hiermit zum Ausdruck, dass es nur eine Gewinnrealisierung privilegieren will, die sich in den sachlich abgrenzbaren Formen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollzieht. Gewinne aus der Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundbesitzes sind aber selbst dann der laufenden unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn es sich um die Veräußerung des letzten zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Erwerber um einen Endabnehmer oder einen (gewerblich tätigen) Wiederverkäufer handelt[1].

Dem Einwand der M-KG, mit der Veräußerung des durch den KG-Anteil repräsentierten Grundbesitzes seien zugleich die ursprünglichen Planungs-, Bebauungs- und Verkaufsabsichten aufgegeben worden, ist der BFH nicht gefolgt. Denn angesichts des weit gefassten und nicht näher spezifizierten Bildes des gewerblichen Grundstückshandels ist der einzelne Geschäftsvorfall immer dann Teil des laufenden Geschäftsbetriebs, wenn der Veräußerungsvorgang dem durch das Gesamtspektrum des gewerblichen Grundstückshandels geprägten Tätigkeitsfeld zugeordnet werden kann. Das ist auch dann zu bejahen, wenn das Grundstück vor Abschluss der zunächst geplanten Arbeiten an einen Erwerber veräußert wird, der die begonnenen Tätigkeiten fortzuführen beabsichtigt. Unerheblich ist, dass zivilrechtlich nicht die zum Gesamthandsvermögen der B-KG gehörenden Grundstücke, sondern die Anteile an der B-KG veräußert wurden.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung knüpft an die bisherige Rechtsprechung an, wonach Gewinne aus der Veräußerung des zum Umlaufvermögen gehörenden Grundbesitzes stets der laufenden Tätigkeit zuzurechnen sind, auch wenn es sich um die Veräußerung des letzten Grundstücks an nur einen Abnehmer handelt. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung mit einer Betriebsaufgabe zusammentrifft und hiermit zugleich eine zunächst bestehende Bebauungsabsicht aufgegeben wird. An seiner früheren Rechtsprechung[2] hält der BFH ausdrücklich nicht mehr fest. Das Urteil hat weiterreichende Bedeutung, weil die Abgrenzungskriterien für laufende und tarifbegünstigte Gewinne nicht nur bei der Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs durch ein Einzelunternehmen gelten, sondern auch dann, wenn eine Personengesellschaft aufgegeben wir...

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