Leitsatz

Die Frage, ob ein Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist daher nicht mehr klärungsbedürftig. Die Ermittlung des Börsenpreises gemäß § 25 BörsG i.d.F. von Art. 1 Viertes Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.6.2002 (BGBl I 2002, S. 2010) erfolgt nunmehr durch elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer) aufgrund nicht amtlicher Tätigkeit. Die Bestellungen als Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter sind zudem gemäß § 64 Abs. 5 BörsG n.F. am 1.7.2002 erloschen.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt behandelte die Einkünfte eines Kursmaklers abweichend von der Steuererklärung als gewerblich. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Entscheidung

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob Einkünfte aus einer Kursmaklertätigkeit freiberuflicher Natur sind, keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat. Denn der BFH[1] hat sie bereits beantwortet. Zwar stellen Kursmakler unter Aufsicht der Kursmaklerkammer die amtlichen Börsenpreise fest[2] und unterliegen besonderen Pflichten, um ihre Unparteilichkeit und Unbefangenheit bei der Kursfestsetzung zu sichern. Diese Umstände geben der gesamten Tätigkeit des Kursmaklers aber keinen amtlichen Charakter, sondern lassen die kaufmännische und gewerbliche Prägung der Tätigkeit unberührt. Die Courtagen haben danach gewerblichen Charakter. Der vereidigte Kursmakler ist im Übrigen Handelsmakler i.S. des § 93 HGB und war damit in den Streitjahren Kaufmann i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB. Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für Kursmaklerstellvertreter[3]. Des weiteren ist eine Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage zu verneinen, wenn sie auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft und nicht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung sein könnte[4].

 

Praxishinweis

Die Rechtsfrage hat für die Zukunft keine Bedeutung mehr, nachdem die Ermittlung des Börsenpreises nun durch den elektronischen Handel oder durch Skontroführer erfolgt. Danach ist die Preisfeststellung nunmehr in allen Marktsegmenten nichtamtlich, d.h. keine hoheitliche Tätigkeit mehr. Die Bestellungen als Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter sind am 1.7.2002 erloschen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 30.8.2005, IV B 102/03

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