Leitsatz

Die an den typisch stillen Gesellschafter gezahlten Gewinnanteile sind insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als der Geschäftsinhaber die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu privaten Zwecken verwendet hat.

 

Sachverhalt

Ein Arzt betrieb eine Praxis, deren Gewinn er durch Vermögensvergleich ermittelte und an der er eine Stiftung als stillen Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage von 3 000 000 DM beteiligte. Deren Gewinnanteil betrug 90 % der Überschüsse der sog. nichtärztlichen Tätigkeit der Praxis. Nach Gutschrift der Vermögenseinlage auf betrieblichen Konten überwies der Arzt einen Teilbetrag von 900 000 DM an seine später von ihm geschiedene Ehefrau zur Abgeltung ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich und weitere 100 000 DM auf ein privates Festgeldkonto. In den Streitjahren beteiligte sich anstelle der Stiftung eine GmbH als stiller Gesellschafter an der Praxis mit einer Einlage von ebenfalls 3 000 000 DM, mit der der Arzt die Einlage der Stiftung zurückzahlte. Die Beteiligungen der Stiftung bzw. der GmbH behandelte der Arzt als typisch stille Gesellschaft, die Einlagen passivierte er als Verbindlichkeiten. Die Gewinnabführungen setzte er in voller Höhe als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, die Gewinnanteile der stillen Gesellschafter seien nur in Höhe von zwei Drittel betrieblich veranlasst, weil der Arzt die Einlage zu einem Drittel für private Zwecke verwendet habe. Der dagegen erhobene Klage gab das FG statt.Mit der daraufhin eingelegten Revision macht das Finanzamt geltend, der für Darlehenszinsen entwickelte Rechtsgrundsatz, wonach für die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen die Verwendung des Darlehens maßgeblich sei, gelte auch für die Gewinnanteile eines typisch stillen Gesellschafters.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH sind Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters nur dann Betriebsausgaben des Geschäftsinhabers, wenn die Verpflichtung zur Zahlung von Gewinnanteilen durch den Betrieb veranlasst ist. Davon ist nur auszugehen, soweit die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters für betriebliche und nicht für private Zwecke – wie im Streitfall für den privat veranlassten Zugewinnausgleichsanspruch und das Festgeldkonto verwendet wird. Dies entspricht der BFH-Rechtsprechung, nach der das steuerliche Schicksal von Aufwendungen für ein Darlehen allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensvaluta abhängt[1]. Diese Rechtsprechung ist auf die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu übertragen, weil sie wirtschaftlich ein qualifizierter Kredit ist; sie stellt steuer- und bilanzrechtlich Fremdkapital dar.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BFH, Aufwendungen für die Fremdfinanzierung einer Entnahme nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen[2]. Eine private Veranlassung liegt selbst dann vor, wenn Betriebsvermögen in die Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung eingegangen ist[3].

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.03.2003, XI R 24/02

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