Leitsatz

Der Steuerpflichtige muss die dem Finanzamt gegenüber wirksam getroffene Entscheidung, den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, nicht jährlich wiederholen.

 

Sachverhalt

K erwarb 1994 ein unbebautes Grundstück, parzellierte es und verkaufte die Parzellen – bis auf ein Grundstück – noch im gleichen Jahr. Den Gewinn aus dem gewerblichen Grundstückshandel ermittelte K gem. § 4 Abs. 3 EStG. Das nicht veräußerte Grundstück wurde 1995 mit einem Doppelhaus bebaut und vermietet. 1998 wurden beide Doppelhaushälften veräußert.

Für 1995 bis 1998 erklärte K aus dem Doppelhaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt sah das Doppelhaus bis zum Verkauf als Anlagevermögen des gewerblichen Grundstückshandels an, korrigierte entsprechend dem Übergang vom Umlauf- zum Anlagevermögen für 1995 den Gewinn und qualifizierte die Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb um.

K wendete ein, das Grundstück habe stets zum Umlaufvermögen gezählt, die Verkaufsabsicht sei nie aufgegeben worden. 1994 habe K sich für die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG entschieden und seither daran festgehalten. Das FG wies die Klage ab, da K sich zu Beginn des Jahres 1995 nicht für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entschieden habe. Daher sei der Gewinn nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG zu ermitteln.

 

Entscheidung

Die Revision war begründet. Entgegen der Ansicht des FG hatte K die Gewinnermittlungsart nicht gewechselt und infolgedessen keinen Übergangsgewinn erzielt.

 

Hinweis

§ 4 Abs. 3 EStG gewährt Steuerpflichtigen, die weder Bücher führen und Abschlüsse machen müssen noch freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, ein Wahlrecht, den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln. Für die erstmalige Ausübung dieses Wahlrechts muss der Steuerpflichtige die Entscheidung, seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, in dem Bewusstsein treffen, Gewinn- und nicht Überschusseinkünfte zu erzielen. Das Wahlrecht muss nicht jährlich neu ausgeübt werden, da es sich hierbei um eine "Grundentscheidung"handelt, die nicht jährlich wiederholt werden muss. Es ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige so lange bei der einmal gewählten Gewinnermittlungsart bleibt, bis er Gegenteiliges bekundet.

Interessant wird es, wenn der Steuerpflichtige in den Folgejahren keine Gewinn-, sondern Überschusseinkünfte erklärt. Diese Erklärung ist eine unbeachtliche rechtliche Würdigung der Einkunftsart, weil der Steuerpflichtige zunächst ausdrücklich entschieden hat, den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, seinen gegenteiligen Willen, den Gewinn aus dem gewerblichen Grundstückshandel künftig nicht mehr nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln zu wollen, aber nicht bekundet hat. Es ist anzunehmen, dass ein Steuerpflichtiger bei der von ihm bewusst gewählten Gewinnermittlungsart bleibt, so lange seine Einkünfte als Gewinneinkünfte zu beurteilen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 24.09.2008, X R 58/06

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