Leitsatz
- Der durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnde Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks ist mit Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auf den Käufer auch dann realisiert, wenn Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr vertragsgemäß erst später übergehen; der Veräußerer bleibt nach dem Eigentumserwerb des Käufers regelmäßig nicht wirtschaftlicher Eigentümer.
- Betreibt eine GmbH eine Gaststätte, so können die bei einer Nachkalkulation festgestellten Fehlbeträge dem Gesellschafter der GmbH nur dann als verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet werden, wenn festgestellt wird, dass dieser oder ihm nahe stehende Personen das Geld erhalten haben.
Sachverhalt
A hatte 1977 ein Grundstück erworben, darauf eine Sportanlage mit Gaststätte errichtet und an eine GmbH verpachtet. 1993 veräußerte er das Grundstück. Der Eigentumsübergang wurde bereits 1993 im Grundbuch eingetragen. Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr gingen jedoch erst 1994 auf den Käufer über. A war bis dahin berechtigt, das Grundstück wie bisher zu nutzen. Nach einer Fahndungsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die GmbH-Gesellschafter hätten ihre Anteile treuhänderisch für A gehalten, somit liege zwischen A und der GmbH eine Betriebsaufspaltung vor. Deshalb sei der Gewinn aus der Grundstücksveräußerung bei A zu erfassen, und zwar im Jahr der Übergabe, somit 1994. Außerdem seien die im Gaststättenbetrieb ermittelten Fehlbeträge A als verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen.
Entscheidung
Der BFH hat dem Finanzamt in beiden Punkten widersprochen:
Unter der Voraussetzung, dass A tatsächlich aufgrund eines Treuhandverhältnisses Alleingesellschafter der GmbH war und daher gewerbliche statt Vermietungseinkünfte erzielte, wäre der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks nicht 1994, sondern bereits 1993 zu erfassen. Denn der Gewinn ist bei der Veräußerung eines Grundstücks realisiert, sobald der Erwerber das zivilrechtliche Eigentum erlangt hat. Das war hier bereits mit der Eintragung im Grundbuch im Jahr 1993 der Fall. Nicht entscheidend ist, dass das Grundstück tatsächlich erst im Folgejahr übergeben wurde.
Weder Finanzamt noch -gericht hatten festgestellt, dass A oder ihm nahe stehende Personen die als Fehlbeträge ermittelten Gelder an sich genommen haben. Da somit die Möglichkeit offen geblieben ist, dass sich das Bedienungspersonal aus den Bareinnahmen bereichert oder die Fehlbeträge als zusätzliche Entlohnung erhalten hat, war nicht auszuschließen, dass A aus den Fehlbeträgen kein Vorteil zugeflossen ist. Es fehlte damit an der Grundlage für den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung bei A.
Praxishinweis
Der Grundsatz, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks erst dann realisiert ist, wenn Besitz, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen, betrifft nur den Fall, dass das Grundstück – wie in der Regel – in Vollzug des Kaufvertrags schon vor der Umschreibung des Grundbuchs übergeben wird. Dann erwirbt der Käufer bereits wirtschaftliches Eigentum, bevor er zivilrechtlicher Eigentümer geworden ist. Anders ist es dagegen, wenn – wie im Streitfall – der Erwerber das zivilrechtliche Eigentum erlangt und die Übergabe erst später erfolgen soll. Dann tritt die Gewinnrealisierung bereits mit dem Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums ein, da der Kaufpreisforderung ab diesem Zeitpunkt nichts mehr entgegensteht.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt voraus, dass dem Gesellschafter oder einer ihm nahe stehenden Person ein geldwerter Vorteil gewährt wird. Daran fehlt es, wenn sich das – dem Gesellschafter nicht nahe stehende – Bedienungspersonal aus den Bareinnahmen zu Lasten der GmbH "bedient" hat. Ebenso fehlt es am Zufluss eines Vorteils, wenn die festgestellten Einnahmen als zusätzliche Entlohnung verwandt werden, sofern die Grenze des Angemessenen nicht überschritten ist.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 18.5.2006, III R 25/05