Löschung durch Hinterlegung
Nach § 1171 BGB kann der unbekannte Gläubiger einer Hypothek im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung sowie unter den Voraussetzungen von Satz 2 der genannten Vorschrift auch die Zinsen für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Diese Löschung alter Grundpfandrechte durch Hinterlegung des eingetragenen Nominalbetrags ist eigentlich ein probates Mittel für einen Grundstückseigentümer, um sich intensive und langwierige Nachforschungen zu ersparen. Doch dabei stellen die Gerichte häufig hohe Anforderungen an die Voraussetzungen.
"Unbekannter" Gläubiger?
Dabei geht es vielfach um die Frage, wann der Gläubiger "unbekannt" ist. Hierzu liegt bezüglich der Buchgrundpfandrechte umfangreiche Rechtsprechung bezüglich verschiedener Konstellationen vor. Schwieriger wird es jedoch beim Briefpfandrecht: Hier kommt es nicht (allein) auf den Nachweis der Erbfolge nach dem eingetragenen Gläubiger an, weil eine solche Hypothek nach §§ 1153, 1154 BGB auch ohne Eintragung in das Grundbuch durch schriftliche Erklärung und Übergabe des Briefs wirksam rechtsgeschäftlich einem Dritten abgetreten werden kann. Deshalb – so der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung – ist der Gläubiger einer solchen Hypothek unbekannt i. S. d. § 1171 BGB, wenn der für sie erteilte Brief unauffindbar und der Aufenthalt des letzten bekannten Briefinhabers unbekannt ist.
Glaubhaftmachung nötig
Dabei ist der Gläubiger nur dann "unbekannt", wenn der Inhaber des Hypothekenbriefs schlechthin nicht bekannt ist. Es reiche deshalb nicht aus, wenn nur der Grundstückseigentümer selbst von dem Verbleib des Briefs und dem Aufenthalt des letzten Inhabers keine Kenntnis habe. Schlechthin unbekannt seien beide Umstände nicht erst, wenn objektiv ausgeschlossen werden könne, sie (jemals) in Erfahrung zu bringen, sondern bereits dann, wenn der Antragsteller alle naheliegenden und mit zumutbarem Aufwand zu erschließenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft habe, um den Verbleib des Briefs und den Aufenthalt seines letzten Inhabers zu klären, und dies glaubhaft gemacht worden sei (§ 449 FamFG).
Nachfrage erforderlich
Zu den auszuschöpfenden Quellen gehöre eine Nachfrage bei Personen, die etwas über den Hypothekenbrief wissen könnten, insbesondere bei den Erben des eingetragenen Gläubigers, aber auch bei anderen Personen wie etwa Angestellten oder Bekannten des Gläubigers. Die zu befragenden, möglichen Erben müssten jedoch ihr Erbrecht nicht nachweisen, sondern es genüge völlig durch Nachfrage zu klären, ob sie den Brief besitzen oder wissen, wo sich der Brief befindet bzw. befinden könnte oder wer ihn zuletzt hatte und wo sich diese Person aufhält. Deshalb müsse insbesondere keine Nachlasspflegschaft eingeleitet werden.
(BGH, Beschluss v. 22.5.2014, V ZB 146/13, ZEV 2014 S. 558, dazu Litzenburger, FD-ErbR 2014, 360859)