Leitsatz

Der Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung, unabhängig davon, dass der Kaufpreis gestundet wird. Eine wahlweise Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns kommt nur in Betracht, wenn die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungscharakter haben.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war alleiniger Gesellschafter der C–GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 29.12.2000 übertrug er seine Anteile an der GmbH zum Kaufpreis von 250000 EUR an die D S.A. in Luxemburg, deren alleinvertretungsberechtigter Verwaltungsrat er ist. Nach einer privatschriftlichen Zusatzvereinbarung vom 11.1.2001 sollte der Kaufpreis in jährlichen Raten i.H.v. 25000 EUR gezahlt werden, erstmals am 3.1.2006. Das Finanzamt erfasste im Einkommensteuerbescheid 2000 einen Veräußerungsgewinn i.H.d. Differenz zwischen dem abgezinsten Veräußerungserlös und dem Stammkapital. A beantragt, den Steuerbescheid 2000 dergestalt zu ändern, dass ein Veräußerungsgewinn nicht zu erfassen sei. Begründung: Er habe ein Wahlrecht zwischen der Sofort- und Zuflussbesteuerung habe. Das FG gab seiner Klage statt.

Der BFH hält die Revision des Finanzamts für begründet. Er hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen eine Leibrente, kann er den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn sofort versteuern oder die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen nach § 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG behandeln. Diese Regelung soll nach Verwaltungsauffassung entsprechend gelten, wenn eine Beteiligung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert wird. Soweit damit Kaufpreisraten den Leibrenten gleichgestellt werden sollen, kann die Regelung nur für solche Fallgestaltungen gelten, in denen die Kaufpreisraten nach ihrem Versorgungscharakter einer Leibrente zumindest ähneln. Die Ratenzahlung muss hierfür über einen mehr als 10 Jahre dauernden Zeitraum vereinbart sein.

Die Feststellungen des FG tragen die Annahme einer Versteuerung des gesamten Kaufpreises nach Zufluss ab dem Jahr 2006 nicht. Das FG hat nicht hinreichend festgestellt, ob nicht die Vereinbarung im Januar 2001 über die Ratenzahlung getroffen wurde, nachdem der Veräußerungsgewinn im Dezember 2000 bereits entstanden und sofort zu versteuern war. Nicht geprüft hat das Finanzamt auch, inwieweit die Zusatzvereinbarung dem Fremdvergleich standhält.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 20.7.2010, IX R 45/09.

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