Leitsatz

Die Beteiligung eines bilanzierenden Gewerbetreibenden an einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gebildeten Instandhaltungsrückstellung ist ein Wirtschaftsgut, das mit den eingezahlten und noch nicht verbrauchten Beträgen aktiviert werden muss.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige, eine GmbH, ist Eigentümerin mehrerer Eigentumswohnungen. Die zu den Wohnungen gehörenden WEG bildeten Instandhaltungsrückstellungen nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG. Die Steuerpflichtige behandelte ihre Einzahlungen in die Instandhaltungsrückstellungen als laufende Betriebsausgaben.

Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern vertrat die Auffassung, dass die Beteiligungen der Steuerpflichtigen an den Instandhaltungsrückstellungen Wirtschaftsgüter sind, die in den Bilanzen mit den von der Steuerpflichtigen eingezahlten und noch nicht verbrauchten Beträgen aktiviert werden müssen.

Der BFH gibt dem Finanzamt Recht und entscheidet, dass die Beteiligung an der Rückstellung in der Steuerbilanz eines betrieblich beteiligten Wohnungseigentümers aktiviert werden muss. Die Beteiligung an einer Instandhaltungsrückstellung ist ein Wirtschaftsgut, denn sie stellt zum einen einen geldwerten Anspruch des Wohnungseigentümers auf Bezahlung von Aufwendungen aus der Instandhaltungsrückstellung dar. Zum anderen kann der Anspruch zusammen mit dem Betrieb der Steuerpflichtigen übertragen werden. Darüber hinaus würde ein Erwerber des Betriebs der Beteiligung an der Rückstellung auch einen eigenständigen Wert beimessen, da er in derselben Weise wie zuvor der Veräußerer davon profitiert.

Die Beteiligung ist in der Bilanz mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Diese entsprechen den von der Steuerpflichtigen geleisteten Einzahlungen. Obwohl die Ansprüche der Steuerpflichtigen auf Bezahlung von Aufwendungen erst in zukünftigen Zeitpunkten entstehen, ist eine Abzinsung nicht vorzunehmen, weil der zeitliche Faktor dadurch kompensiert wird, dass die Instandhaltungsrückstellungen verzinslich anzulegen sind.

 

Hinweis

Nutzt der Eigentümer einer Wohnung diese zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sind die von ihm in eine Instandhaltungsrückstellung eingezahlten Beträge erst mit deren Verbrauch durch die Eigentümergemeinschaft als Werbungskosten abzugsfähig. Sie sind zwar mit ihrer Einzahlung beim Eigentümer nach § 11 Abs. 2 EStG abgeflossen, gehören aber aus steuerlicher Sicht nach wie vor zu seinem Vermögensbereich. Diese Überlegungen gelten für die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich gleichermaßen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 5.10.2011, I R 94/10.

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