Eine Klinik haftet nach einem Urteil des OLG Hamm nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht.
Die Klägerin war auf einer Treppe gestürzt und hatte sich dabei eine Fraktur am linken Oberarm zugezogen. Diese wurde im nahe gelegenen beklagten Krankenhaus operativ versorgt. Während des Krankenhausaufenthaltes musste die Klägerin zudem mit dem Einsatz einer Totalendoprothese an der Hüfte operiert werden.
Sturz auf der Toilette
Wenige Tage nach der Hüftoperation stürzte die Klägerin, als sie die Krankenhaustoilette ohne Unterstützung des Pflegepersonals aufsuchte. Sie fiel auf einen erhöhten Toilettensitz zurück, der sich verschoben hatte. Die Klägerin verletzte sich erneut am linken Oberarm, als sie versuchte, sich abzustützen. Auch diese Verletzung musste operativ versorgt werden. Vom beklagten Krankenhaus verlangte die Klägerin Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 40.000 EUR. Unter Hinweis auf im Schulterbereich verbliebene Schmerzen meinte sie, ihre Oberarmfrakturen seien fehlerhaft operiert worden. Zudem machte sie geltend, das Krankenhaus sei für ihren Sturz auf der Toilette verantwortlich, bei dem sie von einem nur lose aufgelegten Toilettenring gerutscht sei.
Erfolgloses Schadensersatzbegehren
Das Schadensersatzbegehren war erfolglos. Das OLG konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen keine fehlerhafte operative Versorgung der Oberarmfrakturen der Klägerin feststellen. Die bei den Operationen verwandten Schrauben seien ordnungsgemäß eingesetzt worden. Nach der letzten Operation im Schulterbereich verbliebene Schmerzen seien schicksalhaft und träten etwa bei einem Drittel der Patienten mit vergleichbaren Verletzungen auf.
Verzicht auf Hilfestellung verhindert Haftung
Für den Sturz der Klägerin beim Toilettengang sei das beklagte Krankenhaus ebenfalls nicht verantwortlich. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch eine verkehrsunsichere Sanitäreinrichtung zu Fall gekommen sei. Die verwandte Toilettenerhöhung sei ausreichend stabil befestigt gewesen, auch wenn sie bei einem Sich-Fallen-Lassen des Benutzers ausgehebelt werden könne.
Keine Hilfe des Pflegepersonals angefordert
Dass die Klägerin die Toilette ohne Hilfe des Pflegepersonals aufgesucht habe, könne dem Krankenhaus nicht vorgeworfen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe sie die Toilette auch nach den durchgeführten Operationen alleine aufsuchen dürfen, wenn sie sich dies selbst zugetraut habe. Die Klägerin selbst habe eingeräumt, dass sie am Unfalltage auf Hilfe des Pflegepersonals verzichtet habe, die Hilfe aber auf ihr Verlangen hin bekommen hätte. Da die Klägerin die mögliche Hilfeleistung des Pflegepersonals nicht in Anspruch genommen habe, wirke sich ihr Sturz nicht zulasten des Krankenhauses aus.
(OLG Hamm, Urteil v. 2.12.2014, 26 U 13/14)