Abschiebung ins Pflegeheim
Wer seine Eltern in ein Pflegeheim steckt, läuft Gefahr, seine Wohnung bzw. sein Haus, das ihm von den Eltern geschenkt wurde, zurückgeben zu müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
"Geschenkt ist geschenkt"
"Geschenkt ist geschenkt" lautet ein bekannter Spruch, der auch in juristischer Hinsicht grundsätzlich zutreffend ist. Wer einem anderen etwas geschenkt hat, sei es ein Buch, ein Auto, eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück, hat keinen Anspruch gegen den Beschenkten, dass dieser ihm das Geschenk zurückgibt, z. B. weil sich die Erwartungen des Schenkers im Hinblick auf die Dankbarkeit des Beschenkten nicht erfüllt haben, sich die Parteien auseinandergelebt, z. B. keinen Kontakt mehr haben oder zwischenzeitlich sogar zerstritten sind.
Ausnahme: Grober Undank
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt der (wenig bekannte) § 530 BGB: Hat sich der Beschenkte gegenüber dem Schenker nicht nur nicht besonders dankbar verhalten, sondern sich durch eine schwere Verfehlung des groben Undanks schuldig gemacht, kann die Schenkung ausnahmsweise widerrufen werden. Dazu zählen nach der Rechtsprechung Straftaten gegen den Schenker, z. B. körperliche Misshandlung oder schwere Beleidigungen. Aber auch der Umstand, dass der Beschenkte das ihm gegen Wohnrecht und Pflegeleistungen unentgeltlich überlassene Haus verkaufen will und den Verkauf durch Beauftragung eines Maklers auch ernsthaft betreibt, kann bereits eine schwere Verfehlung darstellen (so OLG Frankfurt/M., Urteil v. 10.1.1995, 8 U 172/94).
Würdigung des Gesamtverhaltens
Für die Würdigung, ob sich aus dem Verhalten des Beschenkten ein grober Undank ergibt, ist nach der neuen Rechtsprechung des BGH nicht auf einzelne Vorfälle abzustellen, von denen jeder für sich gesehen möglicherweise noch nicht den Tatbestand des groben Undanks erfüllt; entscheidend ist das Gesamtverhalten des Beschenkten gegenüber dem Schenker. Ob der Beschenkte den berechtigten Erwartungen des Schenkers nach einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf seine Belange genügt hat oder ob die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (so bereits BGH, Urteil v. 13.11.2012, X ZR 80/11).
Missachtung der personellen Autonomie des Schenkers
Dementsprechend hat der BGH in einem neuen Urteil entschieden, dass sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung des groben Undanks schuldig macht, wenn er den Schenker, der in dem unentgeltlich überlassenen Haus ein lebenslanges Wohnrecht hat, ohne Rücksprache in einem Pflegeheim unterbringt. Die schwere Verfehlung liegt hier in der Missachtung der personellen Autonomie des Schenkers. Dies gilt nach Auffassung des BGH auch dann, wenn der Schenker möglicherweise nicht mehr geschäftsfähig ist. Der Schenker darf unabhängig von der Frage seiner Geschäftsfähigkeit erwarten, dass der von ihm umfassend bevollmächtigte Beschenkte seine personelle Autonomie respektiert, in dem er ihn zunächst nach seinem Willen hinsichtlich seiner weiteren Pflege befragt, diesen Willen, soweit es die Umstände zulassen, berücksichtigt und, falls sich dies als nicht möglich erweist, mit ihm zumindest die Gründe hierfür bespricht.
(BGH, Urteil v. 25.3.2014, X ZR 94/12)