Leitsatz

1. Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen.

2. Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.

 

Sachverhalt

K war für 1998 – 2000 bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. Danach beantragte sie die Änderung der Bescheide, weil ihr in den Streitjahren für medizinisch notwendige Zahn- und Kieferbehandlungen Aufwendungen von insgesamt 68.074 DM entstanden waren, die sie nun als außergewöhnliche Belastungen geltend machte.

Finanzamt und FG lehnten eine Änderung der Bescheide ab, weil den Steuerberater von K ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache treffe. Der BFH bestätigte die Vorinstanz.

 

Entscheidung

Neue, die Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen ändernde Tatsachen sind nicht zu berücksichtigen, wenn den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden an deren nachträglichem Bekanntwerden trifft. Dabei ist das Verschulden eines Steuerberaters dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

Grobes Verschulden ist Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldbarer Weise verletzt. Diesen allgemeinen Maßstab präzisiert der BFH für Zwecke des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO:

Kommt der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nach, indem er insbesondere unvollständige Steuererklärungen abgibt, gilt dies als grobes Verschulden. Beruht die unvollständige Steuererklärung dagegen auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, gilt dies regelmäßig nicht als grobes Verschulden. Nimmt der Steuerpflichtige bei der Anfertigung der Steuererklärung die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch, hat er auch dessen Verschulden bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten.

Übertragen auf den Urteilsfall kam der BFH zu dem Ergebnis, dass Angehörige der steuerberatenden Berufe die Merkblätter kennen und die üblichen Vordrucke beherrschen müssen.

Im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen müssen sie selbst nach entsprechenden Aufwendungen fragen. Dies gilt auch, wenn steuererhebliche Unterlagen durch Dritte aufbereitet werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 3.12.2009, VI R 58/07.

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