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Größenmerkmal für Ansparrücklage nach § 7g EStG bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Leitsatz

Wechselt der Steuerpflichtige zu Beginn eines Wirtschaftsjahres von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, gilt kraft der Fiktion des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a 2. Halbsatz EStG 1997 das für die Ansparabschreibung vorausgesetzte Größenmerkmal auch dann als erfüllt, wenn das Betriebsvermögen ausweislich der Eröffnungsbilanz mehr als 400000 DM beträgt.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige betreibt ein Gewerbe. Zum Jahreswechsel 1996/1997 ging er von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG über. Laut Eröffnungsbilanz zum 1.1. des Streitjahres 1997 betrug sein Betriebsvermögen über 900000 DM. In seiner Schlussbilanz zum 31.12.1997 bildete er für eine geplante Investition eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 300000 DM. Das Finanzamt erkannte die Rücklage nicht an. Das FG gab der Klage statt. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.

 

Entscheidung

§ 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1997 macht die Gewährung der Sonderabschreibung nach Abs. 1 davon abhängig, dass das Betriebsvermögen zum Schluss des der Anschaffung oder Herstellung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 400000 DM beträgt; diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, als erfüllt. Eine entsprechende Voraussetzung statuiert § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG 1997 mittels Verweisung auf das in Abs. 2 der Norm genannte Größenmerkmal für die Ansparabschreibung, wobei hier an die Stelle des in § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1997 maßgeblichen Endes des der "Anschaffung oder Herstellung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs" der Schluss des Wirtschaftsjahrs tritt, "das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht".

Dies vorausgesetzt, kommt es nicht da...

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