Ursprung und Reichweite der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist eine Verordnung der Bundesregierung, die aufgrund einer Ermächtigung im Bundesimmissionsschutzgesetz erlassen worden ist. Sie gilt für die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen. Hierbei gibt sie Immissionsrichtwerte vor, die nicht überschritten werden sollen. Diese Immissionsrichtwerte sind vor allem in Baugebieten oder in der Nähe von Baugebieten, in denen Wohngebäude vorhanden sind bzw. zugelassen werden müssen, ein entscheidendes Kriterium für die Genehmigung und den Betrieb von Sportanlagen.

Änderung der Verordnung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit hat im Jahre 2016 einen Entwurf zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung ausgearbeitet, der am 26.1.2017 im Bundestag behandelt und gebilligt wurde.

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist hierbei erheblich gelockert worden. Vor allem ist künftig ein höherer Geräuschpegel am Abend sowie in den Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Die Richtwerte für diese Zeiten wurden um 5 dB(A) erhöht. Damit gelten für diese Zeiten die gleichen Richtwerte wie bisher tagsüber außerhalb der Ruhezeiten.

Die Einzelheiten

Im Einzelnen regelt die Novelle der Sportanlagenlärmschutzverordnung folgende Aspekte:

  1. Der Lärmschutz soll bei Sportanlagen während der Ruhezeiten am Abend zwischen 20 und 22 Uhr und zusätzlich an Sonn- und Feiertag am Mittag zwischen 13 und 15 Uhr um 5 dB(A) abgesenkt werden. Die Immissionsrichtwerte während der Ruhezeiten werden hierdurch den auch tagsüber geltenden Werten angeglichen.
  2. Altanlagenbonus

    Darüber hinaus soll der sog. Altanlagenbonus konkretisiert werden, um den Vollzug zu erleichtern. Der Altanlagenbonus betrifft Sportanlagen, die vor dem Inkrafttreten der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung im Jahre 1991 rechtmäßig errichtet worden sind. Bei diesen Anlagen wird der Spielbetrieb erst dann eingeschränkt, wenn die an sich maßgebenden Immissionsrichtwerte um weitere 5 dB(A) überschritten werden.

  3. Einzelheiten der Änderung

    Schließlich werden Immissionsrichtwerte für Urbane Gebiete eingeführt. Die Urbanen Gebiete sind ein neuer Gebietstypus der Baunutzungsverordnung, der mit der Gesetzesänderung 2017 des Baugesetzbuches (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt) eingeführt wurde.

Fazit

Die neuen Richtwerte erleichtern vor allem den Betrieb vorhandener Sportanlagen, da sie die Auslastung auch in den Abendstunden und in der Mittagszeit sicherstellen. Was die Urbanen Gebiete anbetrifft, so unterstützen sie das Ziel, dieser neuen Gebietskategorie eine stärkere Durchmischung von Nutzungen zu ermöglichen.

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