Rz. 24

Die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, wonach im Gesellschaftsvertrag die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt, enthalten sein müssen, nimmt Bezug auf die Unterscheidung zwischen

  • Geschäftsanteil und
  • Einlagepflicht auf das Stammkapital (Stammeinlage).
 

Rz. 25

Der Geschäftsanteil als Summe aller Rechte und Pflichten eines Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses als Mitgliedschaft bestimmt sich nicht als Bruchteil einer Beteiligungsquote, sondern aufgrund § 14 Satz 2 GmbHG als Nennbetrag, wobei der übernommene ("gezeichnete") Geschäftsanteil maßgebend ist, nicht jedoch die darauf geleistete Einlage. Dagegen richtet sich die Höhe der auf jeden Geschäftsanteil zu leistenden Einlage nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils (§ 14 Abs. 1 Satz 1, 2 GmbHG).

 

Rz. 26

In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" (MoMiG)[1] wurde im Rahmen der Änderung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ausgeführt, dass der Begriff "Stammeinlage" – hier zum Beispiel als Klammerzusatz hinter "Einlage auf das Stammkapital" – für eine Übergangsphase beibehalten wird. Weiter wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs klargestellt, dass eine Stammeinlage wie bisher die von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistende Einlage ist. Durch die Beibehaltung dieses Begriffs könne teilweise auf redaktionelle Änderungen – insbesondere außerhalb des GmbHG – zunächst verzichtet werden. Es wird aber in der Gesetzesbegründung empfohlen, künftig generell auf den einfacheren Ausdruck "Einlage" und ggf. "Einlageverpflichtung" umzustellen, da der Begriff der Stammeinlage veraltet sei und dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr entspreche.

 

Rz. 27

Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen (§ 5 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 28

Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen (§ 5 Abs. 3 GmbHG).

 

Rz. 29

Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH enthält folgende Regelung zur Übernahme der Zahl und der Nennbeträge der Geschäftsanteile gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) (§ 3 Abs. 2 GV):

 

Muster: Auszug aus einem Gesellschaftsvertrag

 

§ 3

Stammkapital und Stammeinlagen

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ______________ Euro.

(2) Auf dieses Stammkapital haben die nachstehenden Gesellschafter folgende Stammeinlagen zu leisten:

  1. __________________________ (Anzahl in Worten: __________________________) Geschäftsanteile mit einem Nennwert von jeweils _________________ Euro (in Worten: _________________ Euro) mit den Nummern ________ bis ________

  2. __________________________ (Anzahl in Worten: __________________________) Geschäftsanteile mit einem Nennwert von jeweils _________________ Euro (in Worten: _________________ Euro) mit den Nummern ________ bis ________

  3. __________________________ (Anzahl in Worten: __________________________) Geschäftsanteile mit einem Nennwert von jeweils _________________ Euro (in Worten: _________________ Euro) mit den Nummern ________ bis ________

  4. ...
  5. ...
[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.7.2007, BT-Drs. 16/6140, S. 28.

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