Rz. 105
Das GmbH-Gesetz enthält zudem besondere Vorschriften, die § 53 GmbHG ergänzen, für Änderungen des Gesellschaftsvertrags in Form von Erhöhungen des Stammkapitals (§§ 55 ff. GmbHG) oder Herabsetzungen des Stammkapitals (§§ 58 ff. GmbHG).
1.2.7.1 Erhöhung des Stammkapitals
Rz. 106
Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers (§ 55 Abs. 1 GmbHG).
Rz. 107
Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, die durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Fall sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils sonstige Leistungen, zu denen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen (§ 55 Abs. 2 GmbHG).
Rz. 108
Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil (§ 55 Abs. 3 GmbHG).
Rz. 109
Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden (§ 55 Abs. 4 GmbHG).
Rz. 110
Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden (§ 5 Abs. 5 GmbHG). Diese Regelung gibt der Gesellschaft die Möglichkeit (kein Automatismus), durch eine Kapitalerhöhung die Beschränkungen für die UG entfallen zu lassen und eine "normale GmbH" zu werden. In Betracht kommen dafür Kapitalerhöhungen gemäß §§ 55 ff. GmbHG sowie Kapitalerhöhungen durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, §§ 57c ff. GmbHG).
1.2.7.2 Herabsetzung des Stammkapitals
Rz. 111
Gemäß § 58 Abs. 1 GmbHG kann eine Herabsetzung des Stammkapitals nur unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen erfolgen:
- der Beschluss auf Herabsetzung des Stammkapitals muss von den Geschäftsführern in den Gesellschaftsblättern bekanntgemacht werden; in dieser Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden; die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern;
- die Gläubiger, die sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen;
- die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tag, an dem die Aufforderung der Gläubiger in den Gesellschaftsblättern stattgefunden hat;
- mit der Anmeldung ist die Bekanntmachung des Beschlusses einzureichen; zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, dass die Gläubiger, die sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, wegen deren erhobener Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.
Rz. 112
Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 GmbHG bleibt die Bestimmung in § 5 Abs. 1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von Einlagen oder zum Zweck des Erlasses zu leistender Einlagen, dürfen die verbleibenden Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht unter dem in § 5 Abs. 2 und 3 bezeichneten Betrag liegen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).