Besonderheiten

Die sog. Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach dem Recht der DDR lässt sich als Errungenschaftsgemeinschaft charakterisieren. Das bedeutet im Wesentlichen:

  • Grundsätzlich stehen alle während der Ehe von einem oder beiden Ehegatten aus Arbeitseinkünften oder Renten erworbenen Vermögenswerte (also auch ein Grundstück) kraft Gesetzes im gemeinschaftlichen Eigentum beider Eheleute.
  • Im Alleineigentum des einzelnen Ehegatten stehen nur diejenigen Sachen und Vermögensrechte, die der Ehegatte vor der Eheschließung oder aber während der Ehe als Geschenk, durch Erbschaft oder durch Vereinbarung der Ehegatten erworben hat.

Das gemeinschaftliche Vermögen steht beiden Ehegatten nur gemeinsam zu. Es handelt sich ähnlich wie bei der Erbengemeinschaft um Gesamthandseigentum. Demgemäß können die Ehegatten über solche Vermögensgegenstände grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügen.[1]

Im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten sind verschiedene Ausgleichsansprüche zu unterscheiden: zum einen betreffend das Gemeinschaftseigentum (§ 39 FGB), zum anderen das Alleineigentum eines Ehegatten (§ 40 FGB).

[1] § 15 FGB; Bosch, a. a. O., S. 1008.

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