Weitere Möglichkeit

Scheidet ein Miterbe aus einer Erbengemeinschaft im Wege der sog. Abschichtung aus, wächst sein Miteigentumsanteil den übrigen Miterben an. Dieser auch vom BGH anerkannte "3. Weg" der Erbauseinandersetzung – neben der Teilung oder Veräußerung der Nachlassgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen – wird in der Praxis immer häufiger angewandt, insbesondere wenn Grundstücke im Nachlass sind.[1]. Dabei schließen die Miterben einen Vertrag, wonach ein Miterbe gegen einen Abfindungsanspruch aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Dies hat zur Folge, dass sein Erbteil den übrigen Miterben kraft Gesetzes anwächst. Bleibt nur ein Erbe übrig, führt die Anwachsung zu einer alleinigen Berechtigung am Nachlass und damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft.[2]

Die Vornahme einer nur auf einzelne Nachlassgegenstände (etwa ein Nachlassgrundstück) beschränkten Abschichtung ist nicht zulässig.[3]

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