Ohne Bewilligung aller Miterben

Bei der Eintragung im Grundbuch kann es Schwierigkeiten geben:

 
Praxis-Beispiel

Formlose Grundbuchberichtigung

Eine Erbengemeinschaft war als Eigentümer eines Miteigentumsanteils des Erblassers im Grundbuch eingetragen. Ein Miterbe teilte mittels öffentlich beglaubigter und mit "Eintragungsbewilligung" überschriebener Erklärung dem Grundbuchamt mit, dass er im Wege der Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sei. Er beantragte unter Vorlage dieses Schriftstücks die Grundbuchberichtigung. Das Grundbuchamt gab ihm auf, entweder die Bewilligung aller eingetragenen Miterben vorzulegen oder den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO zu führen.

Das OLG Zweibrücken indes gab der Beschwerde des Miterben statt: Nach Abschluss eines Abschichtungsvertrags vollzieht sich der Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuches, welches entsprechend zu berichtigen ist.[1] Formelle Voraussetzung für die Eintragung dieser Rechtsänderung im Grundbuch ist neben einem Antrag eines Antragsberechtigten die in der Form des § 29 GBO erklärte Bewilligung der Eintragung durch denjenigen, dessen Recht von ihr betroffen ist. Beides liegt hier vor. Einer zusätzlichen Bewilligung der übrigen Miterben bedarf es hingegen nicht.

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