Anordnung des Erblassers

Der Erblasser kann – auch bei gesetzlicher Erbfolge – in einem Testament oder Erbvertrag anordnen, dass der Nachlass ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer nicht aufgelöst werden darf. Eine entsprechende Verfügung des Erblassers ist 30 Jahre lang wirksam.[1] Sie kann sich auch auf einzelne Nachlassgegenstände beschränken, z. B. ein Grundstück. Das Teilungsverbot kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.[2]

Verbot kann übergangen werden

Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds können sich die Miterben und auch der Testamentsvollstrecker ohnehin über das Auseinandersetzungsverbot hinwegsetzen (§§ 2044 Abs. 1 Satz 2, 749 Abs. 2 BGB). Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Als wichtige Gründe gelten Fälle, in denen ein Miterbe der Verwertung und Nutzung des Nachlasses bedarf (Heirat oder Vermögensverfall) oder ein Verbleib in der Gesamthandsgemeinschaft unzumutbar ist (z. B. bei Verfeindung der Erben).

[1] § 2044 BGB; ausführlich hierzu Muscheler, ZEV 2010, S. 340.
[2] Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2044 Rn. 2.

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