Wirkungen

Weist der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Miterben einzelne Gegenstände (etwa ein Hausgrundstück) zu, kann es sich dabei um eine Teilungsanordnung oder aber um ein Vorausvermächtnis handeln. Beide Institute unterscheiden sich erheblich in ihren Wirkungen: Das Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) ist eine Nachlassverbindlichkeit und vor der Teilung des Nachlasses zu erfüllen.[1] Es kann deshalb sofort nach dem Erbfall gefordert werden.[2] Die Teilungsanordnung dagegen entfaltet ihre Wirkung erst bei der Auseinandersetzung des Nachlasses.[3]

Sie setzt zwingend eine Erbeinsetzung voraus.[4]

Wichtiger Unterschied

Der wichtigste Unterschied zwischen beiden Rechtsinstituten liegt darin, dass der Miterbe das ihm mittels Vorausvermächtnis Zugewandte zusätzlich zu seinem Erbteil erhält, ohne sich dessen Wert anrechnen lassen zu müssen. Ein Miterbe, der mittels Teilungsanordnung einen Gegenstand erhält, dessen Wert über dem seiner Erbquote liegt, muss hingegen den anderen Miterben einen Ausgleich leisten.[5]

 
Hinweis

Vorteil Vermächtnis

Obwohl der Vermächtnisnehmer nicht Erbe ist, bietet das Vermächtnis zahlreiche Vorteile: Es kann für sich ausgeschlagen (§ 2180 BGB) oder schon vor der Auseinandersetzung geltend gemacht werden (§ 2176 BGB), und es genießt Schutz, indem es den Bindungswirkungen des Erbvertrags (§ 2278 Abs. 2 BGB) und des gemeinschaftlichen Testaments (§ 2270 Abs. 3 BGB) unterfallen kann. Auch steht das Vermächtnis in der Insolvenz besser.[6]

[2] § 2176 BGB; zum Kostenprivileg auch für Vorausvermächtnisnehmer bei seiner Eintragung im Grundbuch vgl. OLG Köln, Beschluss v. 20.12.2021, 2 Wx 314/21, FGPrax 2022, 46, dazu Roth, NJW-Spezial 2022, 328.
[3] Zum Anspruch auf die Nutzungen bei einer Teilungsanordnung vgl. Trappe, ZEV 2018, 123.
[5] Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.9.2018, 7 U 67/17, ErbR 2019, 252; Lange/Horn, ErbR 2020, 678, 679.
[6] Fest in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 2048 Rn. 20.

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