Zusammenfassung
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Dieser Zustand kann grundsätzlich beibehalten werden. Eigentlich ist die Erbengemeinschaft allerdings nicht auf Dauer, sondern auf Liquidation angelegt. Diesem Ziel dient die Auseinandersetzung, also die Verteilung des Nachlasses entsprechend der Erbquote und den Vorgaben des Erblassers. Hierbei entstehender Streit wird nicht selten vor Gericht ausgetragen.
Das Recht auf Auseinandersetzung des Nachlasses ist in den §§ 2042 ff. BGB geregelt.
1 Beendigung der Erbengemeinschaft
1.1 Auseinandersetzung
Aufteilung des Nachlasses
Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Miterben, ohne ihr Zutun und oft auch ohne ihre Kenntnis, ist insofern eine Zwangs- und Zufallsgemeinschaft. Zu ihrer Beendigung sieht das Gesetz in erster Linie die Auseinandersetzung vor. Dies bedeutet Abwicklung der Erbengemeinschaft sowohl im Verhältnis der Miterben untereinander als auch nach außen. So sind alle Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und alle laufenden Rechtsgeschäfte mit Dritten abzuwickeln. Im Innenverhältnis sind vor allem eventuelle Vorempfänge auszugleichen und das Aktivvermögen aufzuteilen (Nachlassteilung). Besondere Probleme sind im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften über vermietete Immobilien zu beachten.
Auflösung der Gemeinschaft
Mit der Auseinandersetzung ist die Gesamthandsgemeinschaft der Miterben aufgelöst.
Zersplitterte Erbengemeinschaft
Sind nicht alle Miterben und Erbeserben ausfindig zu machen und zur Mitwirkung an der Auseinandersetzung zu bewegen, kann sich das Nachlassinsolvenzverfahren als effizientes Mittel zur Auseinandersetzung anbieten.
1.2 Übertragung der Erbanteile
Auflösung der Gemeinschaft
Auch durch die Übertragung aller Erbanteile auf einen Miterben (§ 2033 BGB) tritt die Auflösung der Erbengemeinschaft ein. Ein entsprechender Erbteilkauf kann vor allem bei einer hohen Zahl an Miterben sinnvoll sein.
Grundbuchumschreibung
Befinden sich im Nachlass Immobilien, so können die Erbteilsübernehmer die entsprechende Grundbuchumschreibung beantragen. Allerdings ist das Grundbuchamt berechtigt, die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verlangen, um die Umschreibung vornehmen zu können.
Werden Nachlassimmobilien im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen einzigen Miterben übertragen, bedarf es keiner Voreintragung der Erbengemeinschaft nach § 40 Abs. 1 GBO im Grundbuch; der verbleibende Miterbe kann unmittelbar eingetragen werden.
Sicher ist sicher
Da die Grundbuchberichtigung innerhalb der ersten 2 Jahre nach dem Erbfall kostenfrei ist (Nr. 14110 Abs. 1 KV GNotKG), sollte sie auch in diesem Fall aus Gründen der Rechtssicherheit stets beantragt werden.
1.3 Abschichtung
1.3.1 Ausscheiden eines Miterben
Weitere Möglichkeit
Scheidet ein Miterbe aus einer Erbengemeinschaft im Wege der sog. Abschichtung aus, wächst sein Miteigentumsanteil den übrigen Miterben an. Dieser auch vom BGH anerkannte "3. Weg" der Erbauseinandersetzung – neben der Teilung oder Veräußerung der Nachlassgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen – wird in der Praxis immer häufiger angewandt, insbesondere wenn Grundstücke im Nachlass sind.. Dabei schließen die Miterben einen Vertrag, wonach ein Miterbe gegen einen Abfindungsanspruch aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Dies hat zur Folge, dass sein Erbteil den übrigen Miterben kraft Gesetzes anwächst. Bleibt nur ein Erbe übrig, führt die Anwachsung zu einer alleinigen Berechtigung am Nachlass und damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft.
Die Vornahme einer nur auf einzelne Nachlassgegenstände (etwa ein Nachlassgrundstück) beschränkten Abschichtung ist nicht zulässig.
1.3.2 Formfreiheit
Keine Rechtsübertragung
Eine Abschichtungsvereinbarung von Miterben unterliegt keinem Formerfordernis. Er bedarf also keiner notariellen Beurkundung. Durch einen Abschichtungsvertrag scheidet ein Miterbe einvernehmlich, ggf. unter Vereinbarung einer Abfindung, aus der Erbengemeinschaft aus. Diese Vereinbarung stellt keine formgebundene Verfügung über den Erbteil i. S. d. § 2033 Abs. 1 BGB, sondern eine bloße ...