Haftung Minderjähriger

Haftungsbeschränkungen bestehen auch bei Minderjährigen: Nach § 1629a Abs. 1 BGB haften volljährig gewordene junge Leute für Verbindlichkeiten, die ihre Eltern für sie begründet haben, grundsätzlich nur bis zur Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens; Gleiches gilt für Nachlassverbindlichkeiten. Es entstehen hierdurch 2 "Haftungsmassen": zum einen das bis zum Eintritt der Volljährigkeit erworbene Altvermögen, auf das sich die Haftung des Kindes für die Altverbindlichkeiten beschränkt, zum anderen das danach erlangte Neuvermögen, das den Neugläubigern unbeschränkt haftet.[1]

 
Wichtig

3-Monats-Frist beachten!

Ist der Miterbe bei Eintritt der Volljährigkeit noch Teil der Erbengemeinschaft, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus der Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft herrührenden Verbindlichkeiten nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind und dass das aktuelle Vermögen des Volljährigen schon bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war, es sei denn, der volljährig Gewordene verlangt binnen 3 Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Nachlassauseinandersetzung (§ 1629a Abs. 4 BGB).[2]

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss die Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung bereits im Erkenntnisverfahren geltend gemacht und ein entsprechender Vorbehalt in das Urteil aufgenommen werden; anderenfalls ist sie ausgeschlossen (Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO).[3]

[1] Dazu eingehend Melchers, FuR 2009, 6; Peschel-Gutzeit, FPR 2006, 455.
[2] Hierzu Roth, NJW-Spezial 2019, 615, auch zu weiteren Praxisfragen zum Minderjährigenschutz in der Erbengemeinschaft.
[3] OLG Köln, Beschluss v. 8.3.2010, 27 UF 14/10, NJW-RR 2010, 1447; ferner Roth, NJW-Spezial 2023, 103.

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