Einfacher Weg

Hatte die Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser (Schuldner) bereits begonnen, kann der Gläubiger sie in den Nachlass fortsetzen (§ 779 Abs. 1 ZPO), und zwar ohne Klauselumstellung und ohne erneute Zustellung.

Dabei "beginnt" die Vollstreckung mit dem ersten in ihrem Rahmen auf zwangsweise Durchsetzung des Titels gerichteten Akt des Vollstreckungsorgans. Die Zustellung des Titels oder der Vollstreckungsantrag zählen nicht hierzu, sie sind nur Voraussetzungen der Vollstreckung.[1]

Hat der Gläubiger bereits vor dem Tod des Erblassers Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, kann zum Zwecke der Fortführung der Vollstreckung nach dem Tod des Erblassers kein Nachlasspfleger bestellt werden.[2]

 
Hinweis

Haftungsbeschränkung möglich

Hatte es der Erblasser im laufenden Prozess unterlassen, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, ist der Erbe hieran gebunden. Ihm bleibt lediglich noch der Weg, einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO geltend zu machen, und zwar im Wege einer Vollstreckungsgegenklage (§§ 781, 785 ZPO).[3]

Titelumschreibung gegen Erben

Eine Vollstreckung gegen die Erben ist auf dem Weg des § 779 ZPO nicht möglich. Der Gläubiger kann den gegen den Erblasser erlangten Titel allerdings auf die Erben umschreiben lassen (§§ 750 Abs. 2, 727 ZPO).

 
Praxis-Tipp

Erbschein genügt

Der Gläubiger darf nach § 792 ZPO den Erbschein anstelle der Erben beantragen. Dementsprechend kann er Auskünfte aus der Nachlassakte erhalten (§§ 13, 357 FamFG). Sofern bereits ein Erbschein ausgestellt ist, genügt hiervon eine beglaubigte Abschrift, um den Nachweis der Rechtsnachfolge zu führen.[4]

Bei einer Räumungsvollstreckung müssen die Gläubiger eine solche Rechtsnachfolgeklausel nur dann erwirken, wenn sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt, dass die Rechtsnachfolger des Schuldners tatsächlichen (Mit-)Besitz an den Räumen haben. Im Übrigen genügt für die Räumung gemäß § 885 ZPO ein gegen einen von mehreren Mitmietern erwirkter Räumungstitel.[5]

[1] AG Heidelberg, Beschluss v. 22.3.2021, 1 M 7/21, DGVZ 2021, 200 betreffend eine wegen des Todes des Schuldners nicht durchführbare Räumungsvollstreckung.
[3] BGH, Beschluss v. 25.1.2018, III ZR 561/16, ZEV 2018, 267, dazu NJW-Spezial 2018, 232.

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