Wie wird vollstreckt?
Die Vollstreckung in den Anteil am Nachlass erfolgt durch dessen Pfändung und Überweisung an den Gläubiger (§§ 859 Abs. 3, 857, 829 ff. ZPO). Die übrigen Miterben gelten als Drittschuldner; ihnen allen muss daher der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts, um wirksam zu sein, zugestellt werden.
Erst ab Tod des Erblassers
Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen ist erst nach Eintritt des Erbfalls zulässig.
Wirkung der Pfändung
Durch die Pfändung und die Überweisung erhält der Gläubiger am Anteil des Miterben am Nachlass ein Pfändungspfandrecht, nicht aber an den einzelnen Nachlassgegenständen. Das Pfändungspfandrecht des Gläubigers dient ausschließlich der Verwertung der Nachlassgegenstände zur Befriedigung seiner Forderung. Gleichwohl bleibt die Stellung des Schuldners als Miterbe erhalten.
Auskunftsansprüche pfänden!
Neben der Pfändung des Miterbanteils sollte der Pfändungsgläubiger auch alle unselbstständigen Nebenrechte, die den Miterben zustehen, pfänden, insbesondere Auskunftsansprüche gegen andere Miterben. Auf diese Weise kann er von anderen Miterben als Drittschuldner auch dann Auskünfte erlangen, wenn solche bereits innerhalb der Erbengemeinschaft erteilt worden waren.
Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Erbanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts.
Grundbucheintragung
Gehört zum Nachlass ein Grundstück oder ein dingliches Recht am Grundstück, so kann der Gläubiger die Pfändung des Erbteils im Grundbuch eintragen lassen. Hierzu bedarf es eines Antrags sowie der Vorlegung des Pfändungsbeschlusses und des Nachweises der Wirksamkeit der Pfändung. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch ist unzulässig.
Falls noch der Erblasser im Grundbuch eingetragen ist, muss der Gläubiger die Grundbuchberichtigung betreiben, um zunächst die Eintragung der Erbengemeinschaft zu erreichen. Erst dann kann die Pfändung des Erbteils im Grundbuch vermerkt werden. Die Eintragungsbewilligung des Schuldners wird durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ersetzt.
Vorpfändung möglich
Auch die Vorpfändungeines Miterbenanteils (§ 845 ZPO) ist möglich und kann im Wege eines Vermerks in das Grundbuch eingetragen werden. Das hiermit verbundene Verfügungsverbot bleibt jedoch nur wirksam, wenn die eigentliche Pfändung binnen eines Monats nach Zustellung der Vorpfändung erfolgt. Anderenfalls ist ein Vermerk der Vorpfändung nicht zulässig bzw. zu löschen.
Gläubiger muss Auseinandersetzung betreiben
Mit der Pfändung und Überweisung hat der Erbengläubiger noch kein Geld erhalten. Hierzu muss er die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben. Das muss wieder klageweise geschehen, falls die übrigen Miterben nicht freiwillig in die Auseinandersetzung einwilligen. Die Vollstreckung gegen nicht mitwirkungsbereite Miterben ist allerdings ein dorniger Weg!