Zusammenfassung

 
Überblick

Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass frei verfügen. Hierdurch kann sich die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft (nachteilig) verändern. Die übrigen Miterben können dem durch Ausübung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts entgegenwirken.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Verfügungs- und Vorkaufsrecht sind in den §§ 2033 ff. BGB geregelt.

1 Verfügung des Miterben über seinen Anteil am Nachlass

1.1 Verfügungsbefugnis

1.1.1 Sinn der Regelung

Keine Genehmigung erforderlich

Jeder Erbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Einer Genehmigung der übrigen Miterben bedarf es hierzu nicht.

Auch der Erblasser kann die Verfügungsbefugnis nicht ausschließen oder einschränken, insbesondere nicht von der Zustimmung der Miterben oder der Zustimmung eines Testamentsvollstreckers abhängig machen. Sinn dieser Regelung: Die Erbengemeinschaft ist nicht wie andere Gesamthandsgemeinschaften (etwa die BGB-Gesellschaft oder die Gütergemeinschaft) auf die Dauer bestimmt. Sie ist nicht freiwillig eingegangen. Um die daraus resultierenden Härten abzumildern, ist dem Miterben die Befugnis eingeräumt, über seinen Anteil am Nachlass zu verfügen, um auf diese Weise eine alsbaldige Verwertbarkeit des Erbteils sicherzustellen.[1]

 
Hinweis

Nur gesamter Erbanteil

Zulässig ist die Verfügung eines Miterben nur über seinen gesamten Erbanteil, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.[2]

1.1.2 Vor- und Nachteile

Vor- und Nachteile

Für den einzelnen Miterben ist die Möglichkeit, noch vor der – oft langwierigen – Auseinandersetzung seinen Erbanteil zu verwerten und in Geld umzusetzen, durchaus vorteilhaft. Hierdurch kann jedoch den übrigen Miterben ein außenstehender Dritter aufgedrängt werden, bei dem die Gefahr besteht, dass er sich über die familiären Interessen und Bindungen der Miterbengemeinschaft hinwegsetzt. Diese Gefahr können die Miterben in einzelnen Fällen durch Ausübung ihres Vorkaufsrechts abwenden.[1]

[1]

S. Abschn. 2.

1.1.3 Rechtsfolgen

Veräußerung an Dritte

Wird ein Erbteil veräußert, führt dies dazu, dass der Veräußerer aus der mit dem Erbfall kraft Gesetzes zwischen ihm und den übrigen Miterben entstandenen Gesamthandsgemeinschaft ausscheidet und die Gemeinschaft mit dem Erwerber fortgeführt wird. Übertragen Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber, entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen. Hinsichtlich des Nachlasses bleiben die Inhaber der Erbteile gesamthänderisch verbunden. Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, werden die Erwerber deshalb mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Ihre Eintragung als Miteigentümer ist nur nach entsprechender Auflassung möglich.[1]

Übertragung auf Miterben

Jeder Miterbe kann seinen Erbteil auch auf einen oder mehrere Miterben übertragen. Der Erbteil wächst dann den Erwerbern kraft Gesetzes zur gesamten Hand zu. Einer notariellen Beurkundung bedarf es selbst dann nicht, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört.[2] Vereinigen sich alle Erbteile durch Übertragung in einer Hand, ist für die Eintragung des Alleineigentümers im Grundbuch nicht die Voreintragung der Erbengemeinschaft erforderlich.[3]

Die Übertragung sämtlicher Anteile auf einen Miterben hat die Aufhebung der ungeteilten Erbengemeinschaft zur Folge. Eine Rückübertragung der Anteile ist grundsätzlich nicht mehr möglich – es sei denn, die Übertragung ist dinglich unwirksam gewesen.[4]

Die Erbengemeinschaft kann dann auch nicht wieder neu entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Übertragung unter einer auflösenden Bedingung steht und diese Bedingung eintritt. Daher kann weder an den abgetretenen Erbteilen noch an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück selbst eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen werden.[5]

 
Wichtig

Vorsicht bei "Behindertentestament"

Überträgt der Begünstigte eines sog. Behindertentestaments seinen Erbteil an einen anderen Miterben, droht der Zugriff des Staates (oder anderer Gläubiger) auf die erhaltene Gegenleistung, die dann kein Schonvermögen im Sinne des Sozialrechts darstellt.[6]

[2] LG Köln, Beschluss v. 7.5.2003, 11 T 63/03, Rpfleger 2004, 95 mit Anm. Dümig.
[3] LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 28.8.2007, 7 T 7081/07, NJW-RR 2008, 1692.
[4] BGH, Beschluss v. 23.2.2005, IV ZR 55/04, ZEV 2005, 204.
[6] LG Kassel, Beschluss v. 17.10.2013, 3 T 342/13, ZEV 2014, 55 (LS) = BeckRS 2013, 19528.

1.2 Gegenstand der Verfügung

Worüber kann verfügt werden?

Die Höhe des Anteils wird in einer festen Quote ausgedrückt (z. B. Miterbe zu 1/3). Sie bestimmt sich nach dem Inhalt des Testaments oder Erbvertrags oder nach dem Gesetz. Grundsätzlich entspricht der Bruchteil des Miterben der wertmäßigen Beteiligung am Nachlass. Hat allerdings ei...

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