Erbbauzins

Bei einer Erbbaurechtsveräußerung ist der Eigentümer wegen der Erbbauzinsen nicht absonderungsberechtigt am Erlös: Im Falle der freihändigen Verwertung eines Erbbaurechts erwirbt der Grundstückseigentümer wegen dinglicher Erbbauzinsen und Grundsteuern kein Absonderungsrecht an dem Erlös, wenn die Belastungen nach der Veräußerung fortbestehen.[1] Der Eigentümer muss also seine Ansprüche gegenüber dem Erwerber geltend machen.

Heimfall­anspruch

Anlässlich der Anfechtung eines erbbaurechtlichen Heimfallanspruchs entschied der BGH[2]:

Ermächtigt die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter zur Erfüllung eines Anspruchs, hat das Insolvenzgericht auf Antrag eines anderen Gläubigers diesen Beschluss aufzuheben, wenn triftige Gründe für die Anfechtbarkeit dieses Anspruchs vorliegen. Ist die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs in einem Erbbaurechtsvertrag gläubigerbenachteiligend und daher anfechtbar, kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn der Vertrag ohne diese Vereinbarung abgeschlossen worden wäre.[3]

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