Starke Rechte

Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist nicht Insolvenzgläubiger. Ihm steht ein Recht auf Aussonderung zu (§ 47 InsO).

Zur Aussonderung berechtigen insbesondere:

  • das Eigentum
  • dingliche Grundstücksrechte wie Erbbaurecht[1] oder Nießbrauch, dingliches Vorkaufsrecht,
  • schuldrechtliche Herausgabeansprüche, etwa des Vermieters, Verpächters oder Verleihers, aber auch der Auftraggeber eines Bauvertrags bezüglich einer Gewährleistungsbürgschaftsurkunde.[2]

Einschränkungen beim Aussonderungsrecht

Im Fall der Insolvenz des Vermieters oder des Mieters kann ein Aussonderungsrecht häufig nur eingeschränkt geltend gemacht werden.

 
Praxis-Beispiel

Mietrecht

  • So kann der Mieter die von ihm geleistete Mietkaution nur dann aussondern, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt angelegt hat. Andernfalls ist der Rückforderungsanspruch lediglich eine Insolvenzforderung.[3]
  • In der Insolvenz des Mieters kann der Vermieter grundsätzlich vom Insolvenzverwalter Herausgabe des Mietgrundstücks verlangen. Allerdings begründet dieser Herausgabeanspruch ein Aussonderungsrecht nur in demselben Umfang wie derjenige aus Eigentum nach § 985 BGB.[4] Umfasst der Anspruch des Vermieters auch die Räumung des Grundstücks von Schutt und Unrat und die Beseitigung von Altlasten, so sind diese Beseitigungspflichten nicht deckungsgleich mit dem Anspruch aus § 985 BGB. Folglich ist ein Aussonderungsrecht nicht gegeben.[5]
  • Desgleichen steht dem Vermieter kein Aussonderungsrecht an Mietzahlungen zu, die in der Insolvenz des Wohnungseigentumsverwalters vor Insolvenzeröffnung auf dessen Konto eingegangen sind.[6]
[3] BGH, Urteil v. 20.12.2007, IX ZR 132/06, NJW 2008 S. 1152 mit Anmerkung Derleder; vgl. auch NJW-Spezial 2008 S. 182.
[5] BGH, Urteil v. 5.7.2001, IX ZR 327/99, NJW 2001 S. 2966 = Rpfleger 2001 S. 612, auch zu der Frage, unter welchen Umständen die Räumungskosten eine Masseverbindlichkeit darstellen.
[6] BGH, Versäumnisurteil v. 24.6.2003, IX ZR 120/02, NJW-RR 2003 S. 1375.

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