Dieses kleine Lexikon erläutert Ihnen kurz und prägnant die wichtigsten Begriffe des Insolvenzrechts.
Absonderung
Recht auf bevorzugte ("abgesonderte") Befriedigung einer durch Pfandrecht gesicherten Insolvenzforderung.
Aussonderung
Gegenstände, die im Insolvenzverfahren beschlagnahmt wurden, aber im Eigentum Dritter stehen, können diese (Dritten) vom Insolvenzverwalter herausverlangen.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Eröffnungsgrund für den Schuldner.
Eigenverwaltung
In Ausnahmefällen kann der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse selbst verwalten und die Abwicklung des Verfahrens durchführen.
Feststellungsverfahren
Teil des Insolvenzverfahrens, in dem das Gericht prüft und feststellt, wessen Forderung bei der Verteilung zu berücksichtigen ist.
Gläubigerausschuss
Kann fakultativ vom Gericht eingesetzt werden und soll den Insolvenzverwalter unterstützen und überwachen.
Gläubigerbenachteiligung
Eine der Voraussetzungen für die Insolvenzanfechtung.
Gläubigerversammlung
Organ der Insolvenzgläubiger, durch das sie ihre gemeinschaftlichen Interessen im Insolvenzverfahren vertreten können.
Inkongruente Deckung
Sicherung oder Befriedigung des Gläubigers, die dieser überhaupt nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.
Insolvenz
Zahlungsunfähigkeit.
Insolvenzanfechtung
Der Insolvenzverwalter kann unter bestimmten Voraussetzungen noch vor Insolvenzeröffnung erfolgte Rechtsgeschäfte des Schuldners, die die (übrigen) Gläubiger benachteiligen, anfechten und damit rückgängig machen.
Insolvenzforderung
Jede von einem Gläubiger beim Insolvenzgericht angemeldete und in die Insolvenztabelle eingetragene Forderung.
Insolvenzgericht
Das Amtsgericht am Sitz des Schuldners.
Insolvenzgläubiger
Alle Gläubiger, die ihre Forderung beim Insolvenzgericht angemeldet haben.
Insolvenzgrund
Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners.
Insolvenzmasse
Das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners mit Ausnahme der insolvenzfreien Gegenstände.
Insolvenzplan
Vom Insolvenzverfahren abweichende Möglichkeit der Gläubigerbefriedigung.
Insolvenztabelle
In der Insolvenztabelle werden alle angemeldeten Insolvenzforderungen eingetragen und nach Prüfung durch das Gericht festgestellt. Die beglaubigte Abschrift über die Eintragung der jeweiligen Forderung ist für den betreffenden Insolvenzgläubiger ein vollstreckbarer Titel bezüglich der gesamten Forderung.
Insolvenzverwalter
Vom Gericht bestellter Verwalter zur Abwicklung eines Insolvenzverfahrens durch Verwaltung und Verwertung des Vermögens des Schuldners.
Insolvenzvermerk
Bei vorhandenem Grundbesitz des Schuldners wird im Grundbuch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen (Grundbuchsperre für Verfügungen des Schuldners).
Kongruente Deckung
Befriedigung oder Sicherung, auf die der Gläubiger in dieser Form und zu dieser Zeit einen Anspruch hatte.
Massegläubiger
Ihre Forderungen sind erst nach Insolvenzeröffnung durch Rechtsgeschäfte des Insolvenzverwalters entstanden und werden (in der Regel) voll befriedigt.
Masseverbindlichkeiten
Ansprüche (der Massegläubiger), deren Erfüllung unmittelbar aus der Insolvenzmasse verlangt werden kann.
Nachlassinsolvenz
Bei Überschuldung eines Nachlasses können die Erben durch das Nachlassinsolvenzverfahren ihre Haftung auf den Nachlass beschränken.
Quote
Der Anteil, der auf die festgestellten Forderungen bei der Verteilung an die Insolvenzgläubiger ausgezahlt wird.
Restmasse
Die Restmasse wird zur Befriedigung nachrangiger Insolvenzgläubiger eingesetzt (§ 39 InsO).
Schwarze Liste
So bezeichnete, vom Insolvenzgericht geführte Liste über alle mangels Masse nicht eröffneten Insolvenzverfahren. Nach 5 Jahren werden die Eintragungen gelöscht.
Teilungsmasse
Die Masse, die nach Aus- und Absonderung sowie Begleichung der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten verbleibt. Sie wird in gleichen Quoten nach der Höhe der noch nicht befriedigten Forderung an alle Insolvenzgläubiger verteilt.
Überschuldung
Insolvenzgrund bei juristischen Personen und bei der Nachlassinsolvenz.
Vorläufiger Gläubigerausschuss
Das Insolvenzgericht soll ihn unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach Eingang des Eröffnungsantrags bestellen (§ 22a InsO n. F.).
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Zur vorläufigen Verwaltung und Sicherung des Schuldnervermögens bestimmt das Gericht meist noch vor Insolvenzeröffnung einen vorläufigen Verwalter, der auch den Wert des Vermögens ermittelt.
Zahlungsunfähigkeit
Insolvenzgrund bei allen natürlichen Personen und Personengesellschaften.