Rückwirkung

Zudem sind Vollstreckungsmaßnahmen unwirksam, die bis einen Monat vor Beantragung des Insolvenzverfahrens zur Sicherung des Gläubigers erfolgt sind (§ 88 InsO; sog. Rückschlagsperre). Diese Sicherungen sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam.[1] Hierdurch soll grundsätzlich eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ermöglicht werden.

Zwangs­sicherungs­hypothek

Besondere Auswirkungen der Rückschlagsperre sind bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu beachten: So stellt sich für die Berechnung der Monatsfrist die Frage, ob auf den Zeitpunkt des Eingangs des (beanstandungsfreien) Eintragungsantrags beim Grundbuchamt oder aber auf denjenigen der tatsächlichen Eintragung im Grundbuch abzustellen ist. Die überwiegende Meinung vertritt den Standpunkt, dass der Gläubiger die Sicherheit erst mit der Grundbucheintragung tatsächlich "erlangt" habe. Es liege im Risikobereich des Gläubigers, die durchaus längeren Laufzeiten bei Grundbucheintragungen zu berücksichtigen.

Wird infolge der Rückschlagsperre eine Zwangshypothek unwirksam, soll nach Ansicht des BGH[2] keine Eigentümergrundschuld entstehen. Erhält der Schuldner nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis zurück, kann die Zwangshypothek grundsätzlich ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden. Sofern sie nicht im Wege der Grundbuchberichtigung gelöscht wurde, soll sie im Zeitpunkt der Freigabe mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden und damit ohne Neueintragung neu entstehen können.

Abgrenzung

Allerdings betrifft die Rückschlagsperre nur die Insolvenzgläubiger, nicht die Aus- und Absonderungsberechtigten und Massegläubiger.

Auch sind nach § 88 InsO lediglich im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherungen unwirksam. Sofern der Gläubiger eine Befriedigung seines titulierten Anspruchs erreicht hat, gilt die Rückschlagsperre nicht. Allerdings kommt dann eine Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO in Betracht.

[2] Dazu näher BGH, Urteil v. 19.1.2006, IX ZR 232/04, NJW 2006 S. 1286, 1288 = Rpfleger 2006 S. 253 mit kritischer Anmerkung Demharter; ebenso Bestelmeyer, Rpfleger 2006, S. 387; dazu auch DNotI-Report 2006, S. 82.

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