Forderungs­anmeldung

Damit ermittelt werden kann, welche Gläubiger mit welcher Forderung aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind, haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden (§ 174 InsO).

Inhalt

Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren setzt die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzelforderung zu genügen.[1]

Wirkung der Anmeldung

Der Insolvenzverwalter trägt jede angemeldete Forderung nach Grund und Höhe in die Insolvenztabelle ein (§ 175 InsO). Die Anmeldung ersetzt eine klageweise Durchsetzung der Ansprüche und unterbricht die Verjährung der Forderung. Die Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Verwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Eine negative Tabellenfeststellungsklage ist unzulässig.[2] Unterlässt der Insolvenzgläubiger die Forderungsanmeldung, bleibt er gleichwohl an die Vollstreckungsbeschränkungen der §§ 87, 89 InsO[3] gebunden.

Prüfung

Sodann werden die Forderungen im Prüfungstermin, einer vom Gericht einberufenen Gläubigerversammlung, geprüft. Dabei findet eine Erörterung der Forderung nur statt, falls diese vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen. Die Vorlage des Originaltitels ist zur Feststellung der titulierten Forderung nicht erforderlich.[4]

Ohne Widerspruch gilt die Forderung als rechtskräftig festgestellt. Die Eintragung in der Tabelle hat dann die Wirkung eines Urteils; hieraus kann später auch vollstreckt werden (§ 201 Abs. 2 InsO).

Notfalls Klage

Der Gläubiger einer bestrittenen Forderung kann gegen den Widersprechenden Klage auf Feststellung hinsichtlich des Bestehens der Forderung erheben (§§ 179 ff. InsO). Dabei handelt es sich um einen vom Insolvenzverfahren unabhängigen Rechtsstreit, für den das Zivilprozessgericht zuständig ist, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder war. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben (§ 180 Abs. 2 InsO). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Kosten- und Zeitaufwand eines selbstständigen Feststellungsprozesses zu vermeiden und die bisherigen Prozessergebnisse zu erhalten.[5]

Obsiegt der Gläubiger in dem Feststellungsrechtsstreit, so gilt seine Forderung als festgestellt. Er kann nunmehr Berichtigung der Insolvenztabelle beantragen (§ 183 InsO).

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