Zusammenfassung

 
Überblick

Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an gelten strenge Regeln. Insbesondere ist nunmehr die Vollstreckung durch einzelne Gläubiger untersagt. Die Gläubiger melden ihre Forderungen und hoffen auf eine möglichst hohe Verteilungsquote. In geeigneten Fällen können die Verwertung und die Verteilung der Insolvenzmasse aufgrund eines Insolvenzplans durchgeführt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Verfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.

1 Wirkungen der Verfahrenseröffnung

1.1 Beschlagnahme und Verfügungsverbot

Beschränkung des Schuldners

Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses tritt automatisch eine Beschlagnahme des Schuldnervermögens ein. Hiervon erfasst wird das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zu diesem Zeitpunkt gehört und das er während des Verfahrens erlangt (= Insolvenzmasse, § 35 InsO).

1.1.1 Was gehört zur Insolvenzmasse?

Abgrenzung

Da auch der Neuerwerb von der Insolvenz erfasst wird, fallen ein im laufenden Insolvenzverfahren erworbener Lottogewinn[1] oder Pflichtteilsanspruch[2] grundsätzlich in vollem Umfang in die Insolvenzmasse.

Nicht zur Insolvenzmasse gehören unpfändbare Gegenstände (z. B. nach § 811 ZPO) sowie geringerwertige Hausratsgegenstände (§ 36 Abs. 1 und 3; Ausnahmen in § 36 Abs. 2 InsO). Die Entscheidung hierüber trifft das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO).

1.1.2 Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Wichtig für Grundbesitz

Mit der Eröffnung des Verfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners über sein Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Verfügungen des Schuldners sind dann in der Regel unwirksam (§§ 80, 81 InsO). Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, die gerade für Grundbesitzer bedeutsam sein können. So ist nach § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 91 Abs. 2 InsO unter bestimmten Voraussetzungen der gutgläubige Erwerb von Immobilien möglich.

Leistungen an den Schuldner

Der Schuldner ist auch nicht mehr zur Entgegennahme von Leistungen seiner eigenen Schuldner befugt. Leistet der Drittschuldner gleichwohl an den Schuldner, wird er nur dann von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte (§ 82 InsO).

Diese Gutgläubigkeit wird vermutet, wenn vor der öffentlichen Bekanntmachung geleistet wurde. Bei Leistungen danach muss die Gutgläubigkeit im Streitfall bewiesen werden.[1]

Insolvenzfreies Vermögen

Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen: Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger gilt während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur in Bezug auf die Insolvenzmasse, nicht jedoch für das freie, nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners. Freiwillige Zahlungen des Schuldners mit Mitteln, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, sind daher durch die §§ 87, 89 InsO nicht untersagt. Eine Rückzahlung kann allenfalls im Wege der Einzelgläubigeranfechtung erwirkt werden.[2]

1.2 Keine weiteren Eröffnungsanträge

Weitere Eröffnungs­anträge

Nach Insolvenzeröffnung sind weitere Eröffnungsanträge unzulässig. Dazu folgender Fall:

Nachdem das Gericht auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet hatte, stellte dieser seinerseits einen Eigenantrag auf Verfahrenseröffnung. Das Amtsgericht wies den Eigenantrag als unzulässig zurück, weil der Schuldner die ihm gesetzte Frist von 2 Wochen nicht eingehalten habe. Seine Beschwerden hiergegen blieben ohne Erfolg. Der BGH[1] gab den Vorinstanzen recht:

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig. Das gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge und auch für solche, die vor Eröffnung gestellt worden sind. Denn der Insolvenzbeschlag umfasst nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Allerdings wies der BGH noch bezüglich der dem Schuldner gesetzten Frist auf Folgendes hin: Die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu setzende Frist für die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, stellt keine Ausschlussfrist dar, auf die § 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Der Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen.

Weiteres Insolvenz­verfahren

Hat der Insolvenzverwalter erklärt, das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners gehöre nicht zur Insolvenzmasse, kann auf Antrag eines Neugläubigers ein auf dieses Vermögen beschränktes 2. Insolvenzverfahre...

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