Die Hauptperson
Der vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestellende Insolvenzverwalter ist die zentrale Figur des Insolvenzverfahrens. Unter der Aufsicht des Gerichts nimmt er wesentliche Aufgaben wahr.
Wesentliche Aufgaben des Insolvenzverwalters
- Inbesitznahme und Verwaltung des Schuldnervermögens,
- Freigabe und Vorwegbefriedigung einzelner Massegläubiger,
- Insolvenzanfechtung,
- Abwicklung laufender Geschäfte,
- Erstellung des Gläubigerverzeichnisses sowie des Masseverzeichnisses und der Vermögensübersicht,
- Verwertung und Verteilung der Masse.
Sanierung möglich?
Vor allem hat der Verwalter im Berichtstermin darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden (§ 156 Abs. 1 InsO).
Informationszugang
Die Rechte und Pflichten des Verwalters im Einzelnen sind recht unübersichtlich. Häufig geht es um sein Recht auf Informationszugang:
- Der Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 4 Abs. 1 LIFG (Rheinland-Pfalz) auf Informationszugang besteht gegenüber einem Sozialversicherungsträger auch dann, wenn die Informationserlangung der Vorbereitung einer Insolvenzanfechtung dienen soll. Ähnlich soll ein Insolvenzverwalter nach § 4 IFG NRW von der Finanzverwaltung Auskünfte über Jahreskontenauszüge des Insolvenzschuldners verlangen können.
- Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat "jeder" nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Auf dieses Recht kann sich auch ein Insolvenzverwalter berufen, der insoweit als natürliche Person anzusehen ist.
- Ein Auskunftsanspruch gegen Gläubiger, die im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden sollen, ergibt sich weder aus der Insolvenzordnung noch aus Treu und Glauben noch aus dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt.
Recht auf Nachforschung
Die Regelung in § 22 Abs. 3 Satz 1 InsO berechtigt den Verwalter dazu, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Dem Insolvenzgericht erlaubt § 21 Abs. 2 InsO darüber hinaus, weitere Maßnahmen zu erlassen, allerdings nur solche, die die Rechte des Schuldners beschränken. Eingriffe gegen Dritte werden dagegen nicht erfasst.
Mögliche Pflichten des Insolvenzverwalters
- Sind ein zur Insolvenzmasse gehörendes Grundstück und darauf stehende Gebäude Gegenstand einer bauaufsichtlichen Sicherheitsprüfung, ist (auch) der Insolvenzverwalter als ordnungsrechtlicher Verantwortlicher "Veranlasser" der Amtshandlung und deshalb Kostenschuldner.
- Bei rechtskräftigem Räumungsurteil muss Insolvenzverwalter das Grundstück auf Kosten der Masse räumen. Er kann sich nicht durch Freigabe der zu räumenden Gegenstände seiner Räumungspflicht entledigen.
- Auch die nach Ergehen der Entsorgungsverfügung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids erklärte Freigabe von Abfallgegenständen aus der Masse durch den Insolvenzverwalter befreit diesen grundsätzlich von der Entsorgungspflicht, wenn er den Betrieb der Anlage, aus der die Gegenstände stammen, nicht aufgenommen hatte.
- Hat ein Insolvenzverwalter eine Tankanlage freigegeben, so ist er mangels rechtlicher Verfügungsgewalt nicht mehr deren Betreiber und damit nicht mehr zur Gefahrenabwehr verpflichtet.
- Bleibt der Insolvenzverwalter einem vom Insolvenzgericht angeordneten Termin zu seiner Anhörung unentschuldigt fern, kann gegen ihn nur Zwangsgeld festgesetzt werden. Eine Inhaftnahme ist unzulässig.