Komplizierte Abgrenzung
Im Insolvenzverfahren sind mehrere Arten von Gläubigern zu unterscheiden:
- Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO): persönliche Gläubiger, die einen zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründeten (nicht notwendig fälligen) Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben; ihre Forderungen werden quotenmäßig aus der Insolvenzmasse befriedigt. Sie haben grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht.
- Aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger: bevorrechtigte Gläubiger aufgrund von Eigentums- und Pfandrechten.
- Massegläubiger (§§ 53 ff. InsO): Gläubiger, deren Ansprüche erst infolge oder nach der Verfahrenseröffnung entstehen, vor allem durch Rechtsgeschäfte des Verwalters; sie werden vorweg berichtigt. Zu diesen Ansprüchen zählen die Verfahrenskosten (§ 54 InsO) sowie die in § 55 InsO aufgeführten sonstigen Masseverbindlichkeiten.
Rangordnung
Diese Gläubigergruppen stehen in einem Konkurrenzverhältnis, da sie aus der Insolvenzmasse in einer bestimmten Reihenfolge befriedigt werden: Zunächst haben die aussonderungs- und dann die absonderungsberechtigten Gläubiger den Zugriff. Sodann kommen die Massegläubiger zum Zuge und danach erst die Insolvenzgläubiger, die oft nur eine Quote von 3 bis 5 % erzielen!
Gläubigerversammlung
Die Gläubiger sind am Verfahren in verschiedener Form beteiligt. Wichtigstes Organ der Gläubiger ist die vom Gericht einberufene und geleitete Gläubigerversammlung. Zur Teilnahme an ihr sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt (§ 74 InsO). Ihre Aufgaben sind von Gewicht. So kann sie einen anderen Insolvenzverwalter wählen (§ 57 InsO); sie beschließt vor allem, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt wird (§ 157 InsO). Einen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung können nicht nachrangige Insolvenzgläubiger grundsätzlich auch dann stellen, wenn ihre angemeldeten Forderungen noch nicht geprüft oder bestritten worden sind.
Gläubigerausschuss
Bereits bisher kann das Gericht vor der ersten Gläubigerversammlung zur Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters einen Gläubigerausschuss einsetzen (§ 67 InsO), der dann von der Gläubigerversammlung bestätigt werden muss. Nunmehr soll das Insolvenzgericht nach § 22a InsO n. F. stets dann nach Eingang des Eröffnungsantrags einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn das Schuldnerunternehmen nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Mitarbeiterzahl eine bestimmte Mindestgröße überschreitet. Ausnahmen hiervon gelten nur dann, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners bereits eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses wegen geringfügiger Insolvenzmasse unverhältnismäßig wäre oder zu einer nachteiligen Verfahrensverzögerung führen würde. Der vorläufige Gläubigerausschuss wirkt wesentlich bei der Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters mit.
Die Gläubigerversammlung kann auch selbst einen Gläubigerausschuss einsetzen (§ 68 Abs. 1 InsO). In ihm sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein; auch die Bestellung von Nicht-Gläubigern ist möglich (§ 67 InsO). Der Ausschuss hat sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten, die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen (§ 69 InsO). Bei unzureichender Verwalterüberwachung droht die Haftung des Gläubigerausschusses.