Zusammenfassung
Das Zusammenwirken der Verfahrensbeteiligten entscheidet wesentlich über Erfolg oder Misserfolg des Insolvenzverfahrens. Hier ist es wichtig, ihre Rechte und Pflichten zu kennen. Das neue "Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen" (ESUG) bringt einige Veränderungen: Es stärkt u. a. die Rechte der Insolvenzgläubiger bei der Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters.
Das Verfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters bemisst sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
1 Insolvenzgericht
Zuständigkeit
Für das Insolvenzverfahren sachlich zuständig sind grundsätzlich nur noch diejenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Allerdings sind die Bundesländer ermächtigt, durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen (§ 2 InsO).
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand bzw. den Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hat (§§ 2, 3 InsO, 13 ff. ZPO).
Funktionell zuständig ist grundsätzlich der Rechtspfleger; er leitet etwa die Gläubigerversammlung und beaufsichtigt den Insolvenzverwalter. Nur einige Aufgaben, z. B. Entscheidungen über die Eröffnung des Verfahrens und über Erinnerungen, obliegen dem Richter.
Neue Qualität?
Der hohe Stellenwert der Insolvenzverfahren zeigt sich daran, dass Richter und Rechtspfleger zukünftig besondere Kenntnisse auch im Wirtschafts- und Steuerrecht vorweisen sollen (§ 22 Abs. 6 GVG n. F., § 18 Abs. 4 RpflG n. F.).
Aufgaben
Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind (§ 5 Abs. 1 InsO). In schwierigen Fällen kann es die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zulässigkeit des Insolvenzantrags anordnen. Insbesondere übt das Insolvenzgericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Aufsicht über den Insolvenzverwalter aus (§ 58 InsO). Dabei kann das Gericht Auskunft in allen ihm zweckdienlich erscheinenden Formen verlangen und notfalls auch ein Zwangsgeld zur Durchsetzung verhängen.
2 Insolvenzverwalter
2.1 Bestellung
Auswahlverfahren
Zum Insolvenzverwalter bestellt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist (§ 56 InsO). Meist handelt es sich hierbei um auf das Insolvenzrecht spezialisierte Rechtsanwälte, mitunter auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Das Thema "Vorauswahl der Insolvenzverwalter" entwickelt sich inzwischen zum Dauerbrenner. Die Klagen abgelehnter Bewerber häufen sich. Dabei geht es auch um die Fragen der Ortsnähe und der Belastungssituation als Auswahlkriterien.
Vorauswahlliste
Auch der BGH hat sich zu der beim Insolvenzgericht zu führenden Vorauswahlliste geäußert: Ein Auswahlermessen des zuständigen Insolvenzrichters besteht erst, wenn es darum geht, aus dem Kreis der in der Liste geführten Kandidaten denjenigen auszuwählen, den er im Einzelfall für am besten geeignet hält, um ihm das Amt des Insolvenzverwalters zu übertragen.
Gesetzesänderung
Aufgrund der Änderungen durch das ESUG muss allerdings nunmehr der vorläufige Gläubigerausschuss zuvor angehört werden. Von dessen einstimmigem Vorschlag darf das Gericht nur in Ausnahmefällen abweichen.
2.2 Aufgaben
Die Hauptperson
Der vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestellende Insolvenzverwalter ist die zentrale Figur des Insolvenzverfahrens. Unter der Aufsicht des Gerichts nimmt er wesentliche Aufgaben wahr.
Wesentliche Aufgaben des Insolvenzverwalters
- Inbesitznahme und Verwaltung des Schuldnervermögens,
- Freigabe und Vorwegbefriedigung einzelner Massegläubiger,
- Insolvenzanfechtung,
- Abwicklung laufender Geschäfte,
- Erstellung des Gläubiger...