Alternative zum Erbschein

Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, also auch des Erbrechts, kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat (§ 256 Abs. 1 ZPO).[1]

Feststellungsinteresse

Auch das (Nicht-)Bestehen eines Miterbrechts kann Gegenstand der Feststellungsklage sein. Das notwendige Feststellungsinteresse liegt vor, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das beantragte Urteil geeignet ist, die Gefahr zu beseitigen. Diese Gefahr ist bei der Feststellungsklage gegeben, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder sich eines eigenen Rechts ihm gegenüber berühmt.[2]

 
Hinweis

2 Möglichkeiten der Erbrechtsfeststellung

Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung kann innerhalb des (kostengünstigeren) Erbscheinsverfahrens und innerhalb der streitigen Gerichtsbarkeit, insbesondere durch eine Erbenfeststellungsklage, geklärt werden. Allerdings ist eine rechtskräftige Entscheidung über ein Erbrecht nur im streitigen Verfahren zu erlangen. Für eine entsprechende Klage ist nicht Voraussetzung, dass zuvor ein Erbscheinsverfahren durchgeführt worden ist.[3]

Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei der Feststellungsklage nach §§ 12, 13 ZPO; daneben besteht der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO am letzten Wohnsitz des Erblassers. Es können also, wenn unterschiedliche Personen klagen, verschiedene Prozessgerichte mit der Sache befasst werden und es sind widersprüchliche Entscheidungen denkbar.[4]

Klagevarianten

Erhebt der Kläger Leistungsklage auf Herausgabe des Nachlasses und bestreitet der Beklagte die Erbenstellung des Klägers, kann der Kläger durch eine Zwischenfeststellungsklage die Feststellung seiner Erbenstellung beantragen (§ 256 Abs. 2 ZPO).

Geklagt werden kann auch auf Feststellung der Erbenstellung sowie zusätzlich im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Herausgabe des Nachlasses.[5]

Darüber hinaus kommen im erbrechtlichen Bereich nicht selten negative Feststellungsklagen in diversen Fallkonstellationen vor.[6]

[1] BGH, Urteil v. 14.4.2010, IV ZR 135/08, ZEV 2010, 468.
[2] OLG Koblenz, Urteil v. 21.2.2013, 2 U 917/12, FamRZ 2013, 1516.
[3] Horn, NJW 2017, 2392, 2394.
[4] Zimmermann, ZEV 2010, 457, 458.
[5] Dazu OLG Karlsruhe v. 8.3.2007, 19 U 28/06, BeckRS 2007, 04312; Zimmermann, ZEV 2010, 457, 459.
[6] Im Einzelnen Roth, NJW-Spezial 2021, 743.

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