Besondere Verfahrensart

Bislang war von streitigen Verfahren vor den Zivilgerichten die Rede, die zu der sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit[1] zählen. Daneben gibt es jedoch auch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (fG), die eigenen Verfahrensregeln unterliegen. Der Ausdruck "freiwillige Gerichtsbarkeit" ist irreführend und historisch gewachsen in Abgrenzung zur streitigen Zivilgerichtsbarkeit. Zur fG zählen insbesondere Fürsorgeverfahren ("vorsorgende Rechtspflege") wie etwa Nachlass- und Grundbuchsachen.[2] Sie werden grundsätzlich nach der Verfahrensordnung des FamFG[3] verhandelt, das das frühere FGG[4] abgelöst hat.

Neues Recht

Das Nachlassverfahren ist speziell in den §§ 342 ff. FamFG neu geregelt. So definiert § 352 FamFG nunmehr den Begriff der Beteiligten in den Nachlassverfahren. Im Übrigen sind auch die Vorschriften des Allgemeinen Teils im 1. Buch, §§ 1110 FamFG, zu beachten. Hier wurde z. B. das Rechtsmittelsystem geändert.[5] Umstritten ist, inwieweit das Nachlassgericht eine einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG gegenüber dem Testamentsvollstrecker erlassen kann.[6]

Übertragung auf Notare

Zur Entlastung der Justiz sind seit dem 1.9.2013 bestimmte Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare übertragen worden.[7] Diese sind nunmehr insbesondere für die Durchführung von Nachlassvermittlungsverfahren[8] ausschließlich zuständig. Zudem ermöglicht das Gesetz den Ländern, die Zuständigkeit für die Aufnahme von Erbscheinsanträgen ausschließlich auf Notare zu übertragen.[9]

Neues Kostenrecht

Seit dem 1.8.2013 hat die Modernisierung des Kostenrechts nun auch in den Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Nachlasssachen ihre Fortsetzung gefunden: Das bisherige Kostengesetz für die freiwillige Gerichtsbarkeit, die Kostenordnung (KostO), wurde durch das neue Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ersetzt. Es regelt entsprechend seinem Namen die Kosten für Gerichte und Notare; für Rechtsanwälte gilt das RVG.

Die Gebührentatbestände für Notare sind in einem besonderen Teil des Kostenverzeichnisses zusammengefasst.

[1] Vgl. § 13 GVG. Der Begriff "ordentliche" Gerichtsbarkeit stammt aus früherer Zeit, als nur Zivil- und Strafgerichte mit unabhängigen Richtern besetzt waren, die Verwaltungsgerichtsbarkeit dagegen Teil der Verwaltungsbehörden und dementsprechend (nur) mit Beamten besetzt war.
[2] Zur Definition vgl. § 23a Abs. 2 GVG.
[3] Das "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) v. 22.12.2008 ist am 1.9.2009 als Art. 1 des FGG-Reformgesetzes (FGG-RG) in Kraft getreten, BGBl 2008 I S. 2585, danach mehrfach geändert.
[4] Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) v. 17.5.1898.
[5] Befristete Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, und Rechtsbeschwerde, §§ 70 ff. FamFG; wegen der Einzelheiten vgl. Kroiß, ZErb 2008, 300; derselbe ZErb 2009, S. 103; Zimmermann, Rpfleger 2009, 437.
[6] Dazu OLG Karlsruhe, Beschluss v. 24.8.2012, 11 Wx 88/12, ZEV 2013, 205 mit Anm. Reimann; dazu auch Mayer, ZEV 2013, 469.
[7] Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare v. 26.6.2013, BGBl 2013 I S. 1800; dazu Zimmermann, FamRZ 2014, 11; Heinemann, FGPrax 2013, 139; Preuß, DNotZ 2013, 740.
[8]

S. Abschn. 3.4.

[9]

S. Abschn. 3.3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?