Grundsatz
Ein Testierender kann ein Testament entweder vor einem Notar beurkunden lassen ("öffentliches Testament", § 2232 BGB) oder aber handschriftlich errichten (§ 2231 BGB). Hierbei sind strenge Formvorschriften zu beachten.
Gut in Form?
Es ist eigentlich so einfach: Mit Stift und Papier kann jeder für den Fall des Todes sein Vermögen Personen oder Institutionen seiner Wahl zuweisen und damit – wenn die Anforderungen an Form und Inhalt beachtet werden – der Nachwelt manchen Streit ersparen. Bei einem solchen eigenhändigen Testament muss der Testierende persönlich den gesamten Text aufschreiben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschreiben (§ 2247 BGB).
Für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gelten besondere Regeln (§ 2267 BGB; s. Abschn. 1.2).
Vorsicht bei maschinenschriftlicher Anlage!
Sind die konkreten Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage und nicht bereits allein durch den Wortlaut des Testaments individualisierbar bestimmt, liegt eine wirksame Erbeinsetzung nicht vor.
Ungeachtet dessen kann es aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Wertschätzung des Erblasserwillens geboten sein, in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob die Bezugnahme auf eine Anlage lediglich erläuternd oder aber inhaltsbestimmend (und damit unwirksam) ist.
Äußere Form
Urkunde
Das Testament muss nicht auf weißem Büttenpapier verfasst sein: Auch ein kleiner Notizzettel ist ausreichend, wenn denn hinreichend deutlich wird, dass es sich nicht nur um einen bloßen Entwurf handelt.
Allerdings muss in solchen Fällen außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung mit ernstlichem Testierwillen erstellt hat.
Eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke können auch dann Testamente sein, wenn sie mit einer anderen Bezeichnung, wie z. B. "Vollmacht", überschrieben sind. Eine falsche Bezeichnung schadet also nicht in jedem Fall.
Doch Vorsicht: Solche Schriftstücke sind nur dann Verfügungen von Todes wegen, wenn die Auslegung ergibt, dass der Erblasser das Bewusstsein hatte, seine Anordnungen könnten als Testament aufgefasst werden. Bei nicht den Gepflogenheiten für Testamente entsprechenden Schriftstücken sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen.
Anwaltskosten bei bloßem Entwurf
Die Vergütung für den beauftragten Rechtsanwalt hängt wesentlich davon ab, ob er (nur) beratend tätig war oder ob er ein Geschäft betrieben hat. Gerade im erbrechtlichen Kontext kann dies zweifelhaft sein. Der BGH hat klargestellt: Die auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt 2 aufeinander abgestimmte Testamente entwerfen soll.
Mehrere Urkunden
Ein Testament kann auch dadurch errichtet werden, dass der Erblasser zu verschiedenen Zeitpunkten und in gesonderten Urkunden für sich genommen unvollständige Erklärungen errichtet, wenn diese jeweils die Form des § 2247 BGB wahren.
Lesbarkeit
Lesbarkeit
Ein nicht lesbares eigenhändiges Testament ist unwirksam. Die Eigenhändigkeit der Errichtung setzt voraus, dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgeht. Daraus ergibt sich als zwingende Formvoraussetzung die Lesbarkeit der Niederschrift. Ist ein Schriftstück jedoch auch mit sachverständiger Hilfe nicht lesbar, liegt keine formwirksam verlautbarte letztwillige Verfügung vor.
Gelangt ein Gutachter zu der Überzeugung, dass der Testamentstext oder die Unterschrift des Testators mit mindestens 90 % Wahrscheinlichkeit vom Testator selbst stammt, ist der Beweis der Testamentsurheberschaft als geführt anzusehen.
Einzug des Erbscheins möglich
Weist das Testament ein krakeliges Schriftbild mit Lücken im Schreibfluss auf, so kann das Nachlassgericht von Amts wegen einen bereits erteilten Erbschein einziehen.
Eigene Schreibleistung
Beeinflussung durch Dritte?
Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht.
Fehlende Eigenhändigkeit
Der im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasser hatte 2 Monate vor seinem Tod ein Testament geschrieben. Die in der Testamentsurkunde bedachten Antragstellerinnen hatten die Ausstellung eines sie als Erben ausweisenden Erbscheins beantragt. Die zur Anfertigung des Testaments durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte. Der Zeuge konnte aber eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen. Auch das Schriftbild des Testaments sprach nicht für eine solche Schreibleistung des Erblassers.
Das OLG Hamm konnte hier die Einhaltung der gesetzlichen Form des § 2247 BGB und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht feststellen. Durch Dritte hergestellte Niederschriften seie...