Jederzeit möglich
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen, und zwar wiederum durch ein Testament (§§ 2253, 2254 BGB).
Vernichtung oder Veränderung der Urkunde
Ein Testament kann aber auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt (§ 2255 BGB).
Strich durch die Rechnung
Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kann davon ausgegangen werden, dass großflächige Durchstreichungen, die sich über die gesamte Urkunde erstrecken, in Widerrufsabsicht angebracht worden sind.[1]
Existieren mehrere Urschriften, kann die Vernichtung lediglich einer Urkunde genügen, wenn keine Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers bestehen.[2]
Streicht ein Dritter (hier: der Schwiegersohn der Erblasserin) auf einer Kopie des Testaments der Verstorbenen Textteile durch, so liegt ein wirksamer Testamentswiderruf nicht vor.[3]
Neues Testament
Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht (§ 2258 Abs. 1 BGB; hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.12.2023, 3 Wx 189/23, juris).
Liegen 2 zeitlich aufeinanderfolgende Testamente vor und enthält das spätere keinen ausdrücklichen Widerruf des früheren Testaments, können beide Testamente nebeneinander gelten.[4]
Testament anfechtbar
Während der Erblasser seine letztwillige Verfügung schlicht widerrufen kann, ist sie für hiervon betroffene Dritte unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar. Dies betrifft zum einen die Fälle, in denen der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Aber auch ein Motivirrtum[5] oder eine Drohung berechtigt zur Anfechtung (§ 2078 BGB). Gleiches gilt bei Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB).[6]
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