Form beachten!

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament (nur durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner) errichtet werden. Es kann notariell, aber auch eigenhändig verfasst werden. Dann muss der gesamte Text des Testaments vom Testierenden eigenhändig niedergeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein.[1]

Widerruf

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.[2]

Verwahrung

Ein eigenhändiges Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.[3] Es kann insoweit bei jedem Nachlassgericht hinterlegt werden.[4] Inzwischen werden die "erbfolgerelevanten" Urkunden bei dem Zentralen Testamentsregister registriert.[5]

[1] § 2247 BGB,

s. "Grundbesitz und Nachlass: Gestaltung des Testaments" Abschn. 1.1.1.

[5] S. Abschn. 1.6.

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