Nachlasspflegschaft

Wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, muss das Nachlassgericht für den unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen. Dieser vertritt die unbekannten Erben und hat den Nachlass zu sichern und zu erhalten.[1] Zudem versucht er, den oder die Erben herauszufinden.

Die Ermittlung der Erben ist eine Nachlasssache nach § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.

Ermittlungspflicht

Eine Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts gibt es nur aufgrund Landesrechts in Bayern, nicht in den übrigen Bundesländern. Das Nachlassgericht kann in diesem Bundesland einen Erben selbst ermitteln oder hierzu einen Nachlasspfleger bestellen; trotz Pflegerbestellung bleibt aber das eigene Ermittlungsrecht bestehen. In allen Bundesländern besteht eine Ermittlungspflicht, wenn ein Erbscheinsantrag gestellt ist.[2]

Ob das Nachlassgericht seinen Pflichten zur Erbenermittlung hinreichend nachgekommen ist, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Eine generelle Verpflichtung zur Einschaltung eines professionellen Erbenermittlers oder Anfrage bei allen Standesämtern, in deren Einzugsbereich sich der Erblasser während seines Lebens für einige Zeit aufgehalten hat, besteht nicht.[3]

Aufgebot

Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen.[4] Die Durchführung eines solchen Aufgebots kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsteller sei vorrangig gehalten, eine weitere Sachaufklärung durch Einschaltung eines Erbenermittlers herbeizuführen.[5]

Grundbuchamt

Sind Nachlassimmobilien vorhanden, kann das Grundbuchamt gemäß § 82a GBO im Rahmen seiner Pflicht zur Grundbuchberichtigung[6] das Nachlassgericht um Ermittlung des Erben des Eigentümers ersuchen. Dieses muss dann im Wege der Amtsermittlung tätig werden.

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