Vorteile
Eine Vollmacht kann der Vertretene auch für die Zeit nach seinem Tod erteilen. Sie hat mehrere Vorteile: Der Nachlass bleibt "handlungsfähig", auch wenn sich die Ermittlung der Erben oder die Bestellung eines Testamentsvollstreckers länger hinzieht. Ferner lässt sich so bei der Übertragung von Grundstücken eventuell die Erteilung eines Erbscheins vermeiden. Allerdings sind je nach Fallkonstellation einige Besonderheiten zu beachten.
Abgrenzung
Bei einer Vollmacht über den Tod hinaus ist zu unterscheiden zwischen der postmortalen Vollmacht, die erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam werden soll, und der transmortalen Vollmacht, die bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers ausgeübt werden kann und über den Tod des Erteilenden hinaus fortgilt. Hiervon wiederum abzugrenzen sind Vollmachten, die zu Lebzeiten die Verhältnisse des Vollmachtgebers gestalten sollen, insbesondere Betreuungsvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung.
Grundstücksgeschäfte
Wenn die Vollmacht die Befugnis für Grundstücksgeschäfte und den Verkehr mit dem Grundbuchamt umfasst, bedarf es einer öffentlichen Beglaubigung gem. § 29 GBO. Ferner sind verfahrensrechtlich §§ 35 ff. GBO zu beachten. Ist die Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen, verliert eine zugleich vorgelegte transmortale Vollmacht ihre Wirksamkeit.
Bankvollmacht und Auftragsrecht
Nimmt ein Familienangehöriger im Rahmen einer vor dem Tod des Erblassers erteilten Vorsorgevollmacht Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen vor, liegt kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis vor. Kann der Bevollmächtigte nicht beweisen, dass er das aufgrund der Vollmacht vom Konto des Erblassers Erlangte gemäß dessen Weisungen verbraucht hat, ist er den späteren Miterben gegenüber zur Erstattung gemäß § 667 BGB verpflichtet.
"Gefährliches" Instrument
Freilich sollte sich der Vertretene des Risikos eines Vollmachtsmissbrauchs bewusst sein. Ist etwa ein Erbe bereits im Grundbuch eingetragen, kann dennoch diese Position verloren gehen, nämlich durch Auflassung des Grundstücks an einen Dritten mittels öffentlich beglaubigter postmortaler Vollmacht.
Postmortale Vollmacht
Der verstorbene Vater war mit seiner Ehefrau zu je ½ als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Nach seinem Tod wurde sein Miteigentumsanteil aufgrund eines eröffneten Erbvertrags auf seine Tochter im Grundbuch umgeschrieben. Zuvor hatte er seiner Ehefrau in notarieller Form eine postmortale Vollmacht erteilt, die mit seinem Tod wirksam werden und gegen die Erben gelten sollte. Mit der Sterbeurkunde legte die Witwe die postmortale Vollmacht dem Grundbuchamt vor und erklärte die Auflassung des Mitberechtigungsanteils des ehemaligen Erblassers auf sich. Dies bewilligte und beantragte sie gegenüber dem Grundbuchamt, welches entsprechend verfuhr. Die Tochter beantragte die Eintragung eines Amtswiderspruchs – doch ohne Erfolg.
Amtswiderspruch unzulässig
Das OLG Frankfurt weist darauf hin, dass ein Amtswiderspruch nur eingetragen werden kann, wenn ein Widerspruch zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und der wirklichen Rechtslage vorliegt. Dabei kann nur eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Eintragung des Amtswiderspruchs führen.
Vollmacht + Sterbeurkunde
Hier jedoch entsprach die Auflassung, welche die Witwe dem Grundbuchamt nach § 20 GBO vorlegte, dem Grundsatz, dass sich das Grundbuchamt in der Regel nur auf Urkunden stützen darf. Die notarielle Vollmacht und die Sterbeurkunde stellen solche Urkunden dar, die auch belegen, dass die Witwe im Namen der Erben des Verstorbenen sowie gleichzeitig in eigenem Namen Erklärungen abgab. Aufgrund der postmortalen Vollmacht vertritt die Witwe nach dem Erbfall die Tochter als Erbin. Einen weiteren Nachweis für das Vertreterhandeln, zum Beispiel durch einen Erbschein oder ein öffentliches Testament, verlangt der Senat nicht.