Höfeordnung

Bei landwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Grundstücken kommen häufig spezielle gesetzliche Regelungen zur Anwendung, besonders die Höfeordnung (HöfeO). Sie gilt in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Hingegen sind landesrechtliche Hoferbenregelungen in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz zu beachten.[1]

Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben?

Ein landwirtschaftlicher Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes grundsätzlich nur einem der Erben zu.[2] Allerdings kann zweifelhaft sein, ob dieser Hoferbe wirtschaftsfähig i. S. d. § 6 Abs. 6 und 7 HöfeO ist. Zudem ist auch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft möglich. Für die Wirtschaftsfähigkeit eines Kindes ist für den Zeitpunkt des Nacherbfalls die Prognose zu stellen, ob nach Neigung und Einfluss der Umwelt die Annahme gerechtfertigt ist, das Kind werde in den landwirtschaftlichen Beruf hineinwachsen.[3]

Hofeigenschaft

Von einem Hof i. S. d. HöfeO kann nur dann ausgegangen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne Weiteres wiederhergestellt werden kann. An der Hofeigenschaft fehlt es daher bei einer dauerhaften Einstellung des auf der Besitzung vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes.[4]

Eine landwirtschaftliche Besitzung, die im Zeitpunkt des Eintritts des Vorerbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, wird auch dann nach dem Sondererbrecht vererbt, wenn die Hofeigenschaft vor dem Eintritt des Nacherbfalls weggefallen ist.[5]

[1] Pflügl, NZM 2015, 724; zur Einordnung eines landesrechtlichen Anerbengesetzes vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 3.8.2015, 3 W 101/15, MDR 2016, 217
[3] Dazu OLG Oldenburg, Beschluss v. 11.8.2021, 10 W 24/19 (Lw), BeckRS 2021, 47477; OLG Hamm, Beschluss v. 11.10.2013, 10 W 26/13, BeckRS 2013, 18758.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?