Auslegung nach BGB

Inhalt und Auslegung von unter der Geltung des DDR-ZGB errichteten Testamenten werden von Art. 235 § 2 EGBGB nicht erfasst und beurteilen sich dementsprechend nach dem am 3.10.1990 geltenden Erbrecht des BGB.[1] Dies gilt nicht für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.[2] Insoweit ist das Erbrecht des DDR-ZGB maßgeblich.[3]

Allerdings kann bei der Auslegung von Testamenten und der Anwendung von Vorschriften des DDR-ZGB oft auf inhaltsgleiche Vorschriften des BGB zurückgegriffen werden: Dies gilt etwa beim Ausfall testamentarischer Erben für die Ergänzungsregel des § 2069 BGB, der § 379 Abs. 1 Satz 2 DDR-ZGB entspricht: Wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzen, folgt aus diesen Ergänzungsregeln, dass auch die Nachkommen eines vorverstorbenen Schlusserben, der nur von dem erstverstorbenen Ehegatten abstammt, zu Ersatzerben berufen sind.[4]

Ein nach dem Erbstatut der DDR unwirksamer Erbvertrag kann in ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute i. S. v. § 389 Abs. 1 DDR-ZGB umgedeutet werden.[5]

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