2 Arten

Entsprechend der Zielsetzung unterscheidet man grundsätzlich 2 Arten der Testamentsvollstreckung: die Auseinandersetzungs- und die Dauertestamentsvollstreckung.

Abwicklung des Nachlasses

Bei einer Erbengemeinschaft handelt es sich meist um eine sog. Auseinandersetzungsvollstreckung (auch: Abwicklungsvollstreckung).[1] Hier sorgt der Testamentsvollstrecker lediglich für die Aufteilung des Nachlasses an Erben und Vermächtnisnehmer sowie um die Erfüllung von Auflagen. Mit der Durchführung der Auseinandersetzung endet seine Tätigkeit.

Dauertestamentsvollstreckung

Der Erblasser kann aber auch eine sog. Dauertestamentsvollstreckung anordnen (§ 2209 BGB). Dabei steht die Verwaltung des Nachlasses im Vordergrund, etwa bei Grundstücken[2] oder Betrieben. Hat der Erblasser angeordnet, dass ein einzelner Gegenstand (insbesondere ein Grundstück) unter Testamentsvollstreckung steht (Vgl. § 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB), handelt es stets sich um eine Dauerverwaltungsvollstreckung.[3] Diese Form der Testamentsvollstreckung ist ferner zum Schutz von minderjährigen, überschuldeten oder fürsorgebedürftigen Erben angezeigt.

 
Hinweis

Was will der Erblasser?

Ob eine Verwaltungsvollstreckung oder Dauervollstreckung angeordnet worden ist, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln aus den Anordnungen des Erblassers zu ermitteln. Da die Dauervollstreckung Ausnahmecharakter hat, muss sie eindeutig festgestellt werden können.[4]

Bloße "Aufsicht"

Hat der Erblasser angeordnet, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in der "Überwachung" der letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen soll, so handelt es sich nur um eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung“ gemäß § 2208 Abs. 2 BGB.[5]

[1] Zu den Pflichten hierbei vgl. OLG München, Beschluss v. 25.5.2023 33 Wx 36/23 e, NJW 2023, 2949.
[2] Zur Bedeutung der Testamentsvollstreckung im Grundbuchverkehr: Walloschek, ZEV 2011, 167.
[3] Damrau, ZEV 2023, 1.

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