Ernennung durch Erblasser
Durch Testament kann der Erblasser einen oder mehrere Testamentsvollstrecker und auch Ersatz-Testamentsvollstrecker ernennen(§ 2197 BGB). Besondere Formvorschriften bestehen insoweit nicht; die Ernennung kann sogar auf einem Briefumschlag erfolgen. Auch im Rahmen eines Erbvertrags ist die Ernennung möglich (§ 2299 BGB).
Bestimmung durch Dritte
Der Erblasser kann auch einen Dritten mit der Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers betrauen. Die Bestimmung erfolgt dann durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2198 BGB).
Ernennung durch Gericht
Schließlich kann der Erblasser die Ernennung auch dem Nachlassgericht überlassen, falls keine Person seines Vertrauens zur Verfügung steht (§ 2200 BGB). Ein solches Ersuchen des Erblassers um gerichtliche Bestellung muss nicht ausdrücklich erfolgen; es genügt, dass sich durch Testamentsauslegung ein darauf gerichteter Erblasserwille ermitteln lässt.
Das Nachlassgericht muss einer entsprechenden Anregung nicht zwingend nachkommen, sondern kann von der Bestellung absehen, wenn die Höhe der testamentarisch festgelegten Vergütung für neutrale Dritte unattraktiv ist und die Erben sehr zerstritten sind.
Ermessensentscheidung
Das Gericht kann die Ernennung vornehmen, muss es aber nicht: Das Nachlassgericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es dem Ersuchen des Erblassers tatsächlich nachkommt. Denn die ursprünglich wohlbedachte Anordnung kann durch veränderte Umstände ihren Sinn verloren haben. Das Nachlassgericht kann von einer Ernennung absehen, wenn die Anordnung oder die Fortdauer der Testamentsvollstreckung im Hinblick auf die Verhältnisse des Nachlasses und das Interesse der Nachlassbeteiligten nicht (mehr) zweckmäßig erscheint.
Testamentsvollstrecker
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker sowie einen Nachfolger zu ernennen (§ 2199 BGB). Dies ist gerade für den Fall sinnvoll, dass eine Testamentsvollstreckung über einen sehr langen Zeitraum angelegt ist.
Ersatzvollstrecker
Nicht selten wählt der Erblasser als Testamentsvollstrecker Personen seines Vertrauens, die in seinem Alter sind und möglicherweise durch Tod oder Krankheit an einem Amtsantritt gehindert sind oder aber das Amt ausschlagen. Er sollte daher vorsichtshalber Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen.
Auftrag der Erben
Doch auch dann, wenn der Erblasser keine entsprechende Regelung getroffen hat, können die Erben einvernehmlich einen Testamentsvollstrecker beauftragen, der die gesamte Nachlassabwicklung im Interesse aller Erben und zu ihrer Entlastung durchführt.