Beurkundender Notar

Beurkundet der Notar ein Testament, in welchem Testamentsvollstreckung angeordnet wird, kann er selbst nicht Testamentsvollstrecker sein, wenn ihm seine Benennung bekannt sein muss. Das Beurkundungsverfahren ist von Eigeninteressen des beurkundenden Notars freizuhalten, denn aus der Doppelstellung als Urkundsnotar und Träger von Rechten als Testamentsvollstrecker kann ein Interessenkonflikt folgen.

 
Achtung

Achtung

Wird dieses Mitwirkungsverbot missachtet, ist die Beurkundung des Testaments nichtig! (§ 125 BGB).[1]

Allerdings hat sich die Rechtsprechung inzwischen etwas gewandelt: Errichtet der Erblasser im Anschluss an die notarielle Beurkundung einer letztwilligen Verfügung handschriftlich ein Testament, in welchem der Urkundsnotar zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird, führt dies nicht zur Formunwirksamkeit des privatschriftlichen Testaments.[2] Der BGH hat sich dieser Auffassung angeschlossen.[3]

 
Wichtig

Vorsicht!

Ein solcher eigenhändiger Nachtrag des Erblassers birgt gleichwohl Risiken. So kann im Falle einer kollusiven Umgehung des Beurkundungsverbotes auf Initiative des Notars doch eine Unwirksamkeit der Testamentsvollstreckerbestimmung anzunehmen sein.[4]

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