Information und Nachlassverzeichnis

Gegenüber den Erben besteht eine grundsätzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§§ 2218, 666 BGB). Denn der Erbe als Rechtsträger darf im Hinblick auf seine Vermögensinteressen nicht uninformiert bleiben und muss die Möglichkeit haben, vor bestimmten (bedeutsamen) Vorgängen Einfluss auf den Testamentsvollstrecker nehmen zu können, indem er ihn zum Beispiel auf Unterlassung verklagt.[1] Zudem hat der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen (§ 2215 Abs. 1 BGB).[2]

Kein Zwang

Kommt der Testamentsvollstrecker diesen Pflichten nicht oder nicht vollständig nach, kann der Erbe nicht beim Nachlassgericht die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 35 FamFG gegen den Testamentsvollstrecker beantragen. Der Testamentsvollstrecker unterliegt bei der Führung seines Amts nicht der Kontrolle und Aufsicht des Nachlassgerichts und kann daher von diesem auch nicht durch Beugemittel zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber den Erben angehalten werden.[3] Der Erbe kann lediglich selbst den Testamentsvollstrecker vor dem Prozessgericht auf Auskunft und Rechnungslegung verklagen und alsdann die Vollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO betreiben. Zudem kann er bei hartnäckigen Verstößen seine Entlassung betreiben.

[2] Dazu Roth, NJW-Spezial 2023, 295; Zimmermann, ZEV 2019, 197.

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