Anspruch auf Vergütung

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts grundsätzlich eine angemessene Vergütung verlangen. Doch kann er diesen Anspruch verwirken, wenn ihm eine zumindest grob fahrlässige Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen ist.

 
Praxis-Beispiel

Verwirkung der Vergütung

Dies ist der Fall, wenn der Testamentsvollstrecker erst 2 Jahre nach dem Erbfall wirksam die Annahme seines Amtes erklärt und keinerlei zur Vermächtniserfüllung förderliche Tätigkeit im Sinne einer Amtsführung entfaltet hat.[1]

Gleiches gilt, wenn innerhalb von 7 Jahren kein Nachlassverzeichnis erstellt, Gegenstände nicht herausgeben und Vermögenswerte auf ein allgemeines Geschäftskonto eingezahlt wurden.[2]

Verwirkung kann ferner eintreten, wenn sich der Testamentsvollstrecker bewusst über die Interessen der zu betreuenden Person hinwegsetzt, wenn er deren Interessen gleichgültig gegenübersteht oder seine Tätigkeit auf einem Gebiet entfaltet, das eindeutig nicht zu seinem Aufgabengebiet gehört.[3]

Allerdings müssen Gründe, die zur Entlassungdes Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB geführt haben, nicht stets auch für die Verwirkung seines Vergütungsanspruchs ausreichen.[4]

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