Pflichtenverstoß

Eine grobe Pflichtverletzung kann etwa vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker

  • entgegen § 2215 Abs. 1 BGB nicht unverzüglich ein Nachlassverzeichnis erstellt hat[1];
  • die Erben über Werthaltigkeit des Nachlasses täuscht[2];
  • bei fehlender Trennung der Mieteinnahmen einer Nachlassimmobilie von seinem Privatvermögen[3];
  • bei Nichterfüllung eines Vermächtnisses[4];
  • oder eine überhöhte Testamentsvollstreckervergütung zur Unzeit einzieht.[5]

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