Pflichtenverstoß
Eine grobe Pflichtverletzung kann etwa vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker
- entgegen § 2215 Abs. 1 BGB nicht unverzüglich ein Nachlassverzeichnis erstellt hat[1];
- die Erben über Werthaltigkeit des Nachlasses täuscht[2];
- bei fehlender Trennung der Mieteinnahmen einer Nachlassimmobilie von seinem Privatvermögen[3];
- bei Nichterfüllung eines Vermächtnisses[4];
- oder eine überhöhte Testamentsvollstreckervergütung zur Unzeit einzieht.[5]
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