Zusammenfassung

 
Überblick

Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass treuhänderisch nach den Vorgaben des Erblassers. Falls Grundbesitz zum Nachlass gehört, wird die Ernennung des Testamentsvollstreckers gleichzeitig mit der Eintragung der Erben im Grundbuch vermerkt. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers mit seinen weitreichenden Befugnissen wird von den Erben häufig als Bevormundung empfunden. Entsprechend zahlreich sind die Fälle, in denen die Gerichte über Entlassungsanträge entscheiden müssen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorschriften zur Testamentsvollstreckung finden sich in den §§ 2197 ff. BGB.

1 Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

1.1 Verwaltung und Verteilung

Wahrung des Familienfriedens?

Wer seinen letzten Willen durch Testament oder Erbvertrag niederlegt, will für eine gerechte Aufteilung oder auch den Erhalt des Nachlasses sorgen. Dass später gleichwohl Unfrieden zwischen den Erben entstehen kann, zeigen die zahlreichen Erbstreitigkeiten. Insoweit kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers hilfreich sein: Er setzt gewissermaßen als verlängerter Arm des Erblassers dessen Willen um und kann mit der nötigen Entscheidungsbefugnis ausgestattet werden. Im Hinblick auf die Befindlichkeiten der Erben will freilich gut überlegt sein, welche Person mit dieser recht heiklen Aufgabe betraut werden soll.[1]

[1] Zu den Risiken der Testamentsvollstreckung vgl. Streck/Kamps, ErbR 2020, 397; ferner Kroiß, ErbR 2022, 780; Rott, ZNotP 2016, 138..

1.2 Weitere Gründe

Besondere Konstellationen

Neben der Wahrung des Familienfriedens kommen als Gründe für die Benennung eines Testamentsvollstreckers in Betracht:

  • Erfüllung von Vermächtnissen[1] und Auflagen,
  • Überforderung der Erben bei größeren Nachlässen (Grundbesitz, Unternehmen),
  • Absicherung minderjähriger Erben,[2]
  • Schutz eines überschuldeten Erben,[3]
  • Umsetzung eines Behindertentestaments.[4]
[1] Eingehend hierzu Muscheler, ZEV 2011, 230.
[3]

S. "Grundbesitz in Erbengemeinschaft: Miterbenhaftung – Zwangsvollstreckung – Insolvenz" Abschn. 3.3.

[4]

S. "Grundbesitz und Nachlass: Gestaltung des Testaments" Abschn. 1.3,

vgl. auch DNotI-Report 3/2013, 24.

1.3 Arten der Testamentsvollstreckung

2 Arten

Entsprechend der Zielsetzung unterscheidet man grundsätzlich 2 Arten der Testamentsvollstreckung: die Auseinandersetzungs- und die Dauertestamentsvollstreckung.

Abwicklung des Nachlasses

Bei einer Erbengemeinschaft handelt es sich meist um eine sog. Auseinandersetzungsvollstreckung (auch: Abwicklungsvollstreckung).[1] Hier sorgt der Testamentsvollstrecker lediglich für die Aufteilung des Nachlasses an Erben und Vermächtnisnehmer sowie um die Erfüllung von Auflagen. Mit der Durchführung der Auseinandersetzung endet seine Tätigkeit.

Dauertestamentsvollstreckung

Der Erblasser kann aber auch eine sog. Dauertestamentsvollstreckung anordnen (§ 2209 BGB). Dabei steht die Verwaltung des Nachlasses im Vordergrund, etwa bei Grundstücken[2] oder Betrieben. Hat der Erblasser angeordnet, dass ein einzelner Gegenstand (insbesondere ein Grundstück) unter Testamentsvollstreckung steht (Vgl. § 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB), handelt es stets sich um eine Dauerverwaltungsvollstreckung.[3] Diese Form der Testamentsvollstreckung ist ferner zum Schutz von minderjährigen, überschuldeten oder fürsorgebedürftigen Erben angezeigt.

 
Hinweis

Was will der Erblasser?

Ob eine Verwaltungsvollstreckung oder Dauervollstreckung angeordnet worden ist, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln aus den Anordnungen des Erblassers zu ermitteln. Da die Dauervollstreckung Ausnahmecharakter hat, muss sie eindeutig festgestellt werden können.[4]

Bloße "Aufsicht"

Hat der Erblasser angeordnet, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in der "Überwachung" der letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen soll, so handelt es sich nur um eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung“ gemäß § 2208 Abs. 2 BGB.[5]

[1] Zu den Pflichten hierbei vgl. OLG München, Beschluss v. 25.5.2023 33 Wx 36/23 e, NJW 2023, 2949.
[2] Zur Bedeutung der Testamentsvollstreckung im Grundbuchverkehr: Walloschek, ZEV 2011, 167.
[3] Damrau, ZEV 2023, 1.

2 Testamentsvollstrecker

2.1 Ernennung

2.1.1 Wer ernennt?

Ernennung durch Erblasser

Durch Testament kann der Erblasser einen oder mehrere Testamentsvollstrecker und auch Ersatz-Testamentsvollstrecker ernennen(§ 2197 BGB). Besondere Formvorschriften bestehen insoweit nicht; die Ernennung kann sogar auf einem Briefumschlag erfolgen.[1] Auch im Rahmen eines Erbvertrags ist die Ernennung möglich (§ 2299 BGB).

Bestimmung durch Dritte

Der Erblasser kann auch einen Dritten mit der Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers betrauen. Die Bestimmung erfolgt dann durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2198 BGB).

Ernennung durch Gericht

Schließlich kann der Erblasser die Ernennung auch dem Nachlassgericht überlassen, falls keine Person seines Vertrauens zur Verfügung steht (§ 2200 BGB).[2] Ein solches Ersuchen des...

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